De re judicata etc.
4. ULP. lib. LVIII. ad Ed. — Wenn der Bevollmäch-tigte sich nicht zugedrängt hat, so wird die Klage ans demrechtskräftigen Urtheil gegen ihn verweigert und gegen de»Machtgeber zugelassen; hat er sich zugedrängt, so wird siewider ihn gestattet 6 ). Dass er sich zum Streit zugedrängthabe, kann man aber nicht von Demjenigen sagen, der als inseiner eignen Sache (zu seinem eignen Besten) Vollmacht er-halten hat; denn dieser kann aus einer andern Ursache derKlage aus dein rechtskräftigen Urtheil nicht entgehen, weil ernicht in eines Andern, gondern in eigner Sache Bevollmächtig-ter worden ist 7 ). §. 1. Auch ein Vormund uud ein Curatotsind in solcher Stellung, dass man nicht sagen kann, sie habensich zum Streit gedrängt; daher imiss gegen sie 8 ) die KIag eaus dem rechtskräftigen Urtheil versagt werden. §. 2. D erGeschäftsführer (slctor) einer Stadtgemeinheit kann der Klag"aus dem Urtheil sich entziehen; denn diese wird gegen dieStadtgemeinheit (mum'cipes) gestattet. §. 3. Der Prätor sag'-'dass der Verurtheilte das Geld zahle; von dem Veriu-theilten wird also gefordert, dass er Geld zahle. Wie nun, wen"er nicht zu zahlen, aber Sicherheit (Deckung) zu geben <' r ~hötig ist: was ist da zu sagen? Labeo meint: es hälfe hin"zugefügt -werden sollen: wenn er nicht deshalb Sicher-heit leistet; denn es könne ja sein, dass er einen tiicliti-gen Bürgen stellte. Allein der Grund, weshalb Zahlung S°"fordert wird, ist, weil der Priitor nicht will, dass aus Vej"'bindlichkeiten wieder Verbindlichkeiten hervorgehen, deshi 1 '"sagt er: dass das Geld bezahlt werde. Eines starke"und triftigen Grunde wegen wird jedoch die Meinung de»L.abeo zu befolgen sein. §. 4. Wenn vermöge Ueberei'i"kunft der streitenden Partefeu Demjenigen, zu dessen Vort' 1 ®der Andere verurtbeilt ist, nach der rechtskräftigen Verurl'"' 1 'lung- Sicherheit bestellt worden ist, wird ebenfalls die Fe-'Ssein, dass man °) nachlasse; vorausgesetzt neinlich, da»[damit] eine Neuerung (novatio) eingetreten sei; sonst, vf< ? >es nicht in der Absicht, eine Neuerung zu machen, gesche»ist, so bleibt es bei der Ordnung der Vollstreckung. -^" r C „wenu des Gegenstandes der Vcrmiheilung wegen Piaudc»' pnominell oder Bürgen gestellt sind, wird man folgerecht «'<*£
ü) Auch dann aber miv in dem Fall, wenn nicht von **j e |itMachtgeber Caulio judicalum ttolvi bestellt ist, und er auon ' ;|geglaubt hat, dass dies der Kall sei. Fr. Ol. de procura'or(III, 3.) Diese Erklärung scheint mir natürlicher, ata die "Xh, 1. S. 983, Note 39, angeführte. S. u. §. 4. lt. fr.
7) Vgl. das anget.fr. (Jl. de procur. et def.
h) V'ür ihre l'ersun und eignes Vermögen.
9) Mit der Strenge der Hülfsvollstjeckung.