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4 (1832)
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Panuect. L. XLI. Tit. 10. Pro «««.

[als zulässig] bestimmt worden, damit eine Beendigung derRechtsstreitigkeiten möglich sei. §. 1. Dasjenige aber, wasJemand in dein Glauben, es sei Sein, besessen hat, wird erauch dann ersitzen, wenn sein Dafürhalten ein fälschlicheswar; dies ist so zu verstehen, dass ein erweislicher Irrthuindes Besitzers der Ersitzung- nicht entgegensteht, z. B. we" 11ich deswegen Etwas besitze, weil ich fälschlich glaube, dasSmein Sclave, oder der Dessen, an dessen statt ich im W<?n eErbrechts nachgefolgt bin, es gekauft habe, weil der Irr-lliiiin im Nichtwissen einer fremden Handlung zu entschul-digen ist.