Pandect. L. XLI. Tit. 3. De uturiiationib. et usucapionib. 307
Meinung nach könne er das Junge ersitzen; denn das Jung«ist kein Theil des gestohlenen Gegenstandes. Wäre es einsolcher, so konnte es ja auch nicht, wenn es bei einem Be-sitzer guten Glaubens geboren worden, ersessen werden cs ).
11. PAUL. lib. XIX. ad Ed. — Weder der Sclaveselbst, der in feindlicher Gewalt ist, noch der Herr besitztdurch ihn. 1 -
12. Idem lib. XXI. ad Ed. — Wenn du wissentlich vonDem kaufst, dem der Prätor verboten hat, Etwas zu veräus-sern, so kannst du nicht ersitzen.
13. Idem lib. V. ad Flaut. — Eine zum Pfände em-pfangene Sache kann man nicht ersitzen, weil man sie als ei-nem Andern gehörig besitzt. §. 1. Wer von einem Wahn-sinnigen im guten Glauben kauft, der, ist entschieden worden,kann ersitzen. Wenn ich dir aufgetragen habe, ein Landgutzu kaufen, so ersitzest du dasselbe, wenn es dir ans diesemGrunde übergeben worden ist, durch langen Besitz, obschones scheinen könnte, dass du es nicht als dein eigen besitzest,indem nichts darauf ankommt, weil du durch die Auftrogs-klage haftest.
14. Idem lib. XIII. ad Plaut. — Dem Käufer ist dieZeit von Nutzen, "welche hindurch der Verkäufer vor demVerkauf besass; denn wenn der Verkäufer den Besitz nach-her erlangt hat, so wird der Besitz dem Käufer nichts nützen.§. 1. In Bezug auf einen vermachten Gegenstand, ist der Ver-lnä'chtiiissiiiLaber durch die [stattfindende] Anknüpfung der Zeitwelche hindurch der Testator besass, gewissermaassen 66 i alsErbe zu betrachten.
15. Idem lib. XV. ad Plaut. — Wenn Derjenige, wel-cher als Käuier besass, vor der Vollendung der Ersitzung- vonden Feinden gefangen genommen worden ist, so ist es" diefrage, ob seinem Erben die Ersitzung fortlaufe? — Denndie Ersitzung wird unterbrochen, und wenn sie selbst deinZurückgekehrten nichts nutzt, wie sollte sie da dem Erbennutzen können? — JVeiu, es ist unbestreitbar 07 ), dass ernoch bei seinen Lebzeiten den Besitz verloren habe, und da-her nutzt ihm auch das Heimkehrrecht nicht dazu, dass ange-nommen werden könnte, er habe ersessen. Hat der Sclave
65) D. h. es würde, einerlei sein, ob es bei eitlem Besitzer b. f.oder m. f. geboren worden; was man doch nicht zuga-ben kann. (Jn t erho lzner ThI. I. S. 224.
66) Weil er auch einen neuen Ersitzungsbesitz anfangen kann.VSnterholzner ThI. I. S. 475. TVnni. 472.
07) Scd verum est etc. Die Wendung ist hier etwas schwierig,aber doch jeden Falls verneinend, s. Unterholzner TW, 1.
S. 485.
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