PaNDKOT. L. XU. Tit. 2. De acqttir. e. amilt. ponets. 283
Jiocli nicht besass. §. 21. Es giebt ebensoviel Arten des Be-sitzes, als Gründe dazu, Etwas zu erlangen, was nickt unser' s t> als da sind, als Kaufer, als geschenkt, als vermacht, alsMitgift, als Erbe, als ausgeliefert an Schadensstaft, als sein,sowie bei Dem, was man zu Lande, zur See, in der Luft,oder vom Feinde fangt, oder dem wir durch Verfertigung- seineExistenz gegeben haben. Ueberhaupt kann man annehmen,8'cbt es mir eine einzige Art des Besitzes, der einzelnen Un-tcrauthejlung'on aber unendliche. §. 22. Oder man könnte dieArt des Besitzes auch in zwei Unlerablheihmgen bringen,Bemlich, dass entweder im guten oder nicht im guten Glau-ben besessen werde. §. 23. Was aber Qtiintiis Muciusunter die verschiedenen Arten des Besitzes gestellt hat, wenn] "an nemlich auf Befehl eines Staatsbeamten zur Erhaltung ei-"er Sache besitzt, oder weil wegen drohenden Schadens keineSicherheit bestellt w r ordcn, ist ganz verwerflich; denn wer ei-nen Gläubiger zur Erhaltung einer Sache, oder weil wegen"•"ohenden Schadens keine Sicherheit bestellt wird, in den Be-Sl 'z setzt, oder im Namen der Leibesfrucht, der g-esteht ja da-durch keinen [wirklichen] Besitz, sondern blos die Verwah-ri, i'S und die Obhut von Geg-cnständen zu; und wenn wirdaher darum in den Besitz gesetzt worden sind, weil unser«achbar wegen drohenden Schadens keine Sicherheit bestellt,'"'d dies lange Zeit hindurch geschieht, so erlaubt uns der^ätor auch nach Erörterung' der Sache [erst] den Besitz und
"" e Ersitzung durch lange Zeit.
4. ULP. üb. LXVII. ad Ed. — Was ein Sohn Na-mens seines Sondcrgutes ergriffen hat, besitzt sein VaterSo gleicu, wenn er auch gar nicht weiss, dnss sich der Sohn inSeiner Gewalt befindet. Es wird dasselbe auch dann geltenmüssen, wenn der Sohn von einem Andern als Sclave beses-sen wird.
5. PAUL. IIb. LXIII. ad Ed. — Wenn ich dir in Folge''"'er Stipulation den Stichns zu entrichten habe, und nicht
übergebe, du abor den Besitz, erlangt hast, so bist du einKäuber. Ingleichen besitzest du, wenn ich einen Gegenstandverkauft und nicht übergeben habe, und du den Besitz ohne»neben Willen erlangt hast, nicht als Kaiufer, sondern bistei « Miuhet.
6. ULP. lib. LXX. ad Ed. — Heimlich, sagen wir, be-■jfcs« Der, wer verstohlen sich in den Besitz gesetzt hat, ohnebissen Dessen, von dem er besorgte, dass er ihm Streit er-geben würde, und fürchtete, dass es geschehen möchte. Wer^"er, obwohl er nicht heimlich besass, es verheimlicht hat, von? e,n Wird nicht angenommen, er besitze heimlich, denn es^oinmt nicht auf den Grund der Erhaltung des Besitzes, son-