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4 (1832)
Entstehung
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281
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I'andkct. L. XL1. Tit. 2. De acquir. v. amitt. poMMIt'. 281

fi s, wo der Besitz überhaupt in Betracht kommt, g-Ieicluri'ÜtigMt, ob man rechtmässig oder unrechtmässig besitzt 3 '}? und™s ist richtiger; denn derselbe Besitz kann ebensowenig inZweier Hunden sein, als du auf demselben Orte stoben kannstWo ich stelle, oder angenommen werden kann, dass du da»tzegt, -wo ich sitze. §. 6. Ebenso kommt ferner der Wille«es Besitzers beim Verlust des Besitzes in Betracht. "Wenn«" diel» daher auf einem Landgute befindest, und dennoeb,!| ssclbe nicht besitzen willst, so wirst; du den Besitz sofortverl u . rc „. Es kann also derselbe durdt den Willen allein vcr-oren geben, obscbon er nicht erworben werden kann. §. 7.Aucb wenn du aber nur durch den Willen besitzest, besiz-* e st du auch dann noch, wenn sieb auch ein Anderer auf°«m Eand-ufe beiludet. §. 8. Wenn Jemand die Anzeigenacht, es sei ein Haus von Strassenräubern in Besitz genom-men worden, und der Eigenthümer aus Furcht bewogen nichtzn nahen gewagt hat, wird der Besitz als verloren betrachtet.Venu aber ein Sclavo oder ein Pächter, durch welche ichorperheh besass, gestorben oder fortgegangen sind, werde ich«Jen Besitz durch den Willen behalten. §. 9. Wenn sie aberdenselben einem Andern übergeben haben, verliere ich ihn auch,enn bekamiterniaasscn besitzt: man so lange, bis man entweder,n, t Seinem Willen aus dem Besitze weicht, oder mit Gewalt«laiiiiis gesetzt worden ist. §. 10. Wenn ein Sclavo, den ichesnss, s i c ], n ] s pY e ; er benimmt, wie es Spartacus that, under eit ist, ein Verfahren über die Freiheit zu bestehen, so^yyd nicht angenommen, dass ihn sein Herr besitze, dem er'CO als Gegner entgegenstellt; dies ist aber hier hinzuzuden-.''" > wenn er schon lange im Gennss der Freiheit gewesenM denn wenn er aus dem Besitzverhälfniss des Sc/avenzu-s andes auf die Freiheit Anspruch erhoben, und um ein Ver-

"«rfln über die Freiheit nachgesucht hat, so verbleibt er nichts-

_estoweniger In meinein Besitz, und ich besitze ihn durch denYV «Hen, bis er für frei erklärt worden ist. §. 11. Die Win-"" und Sommertriften besitzen wir durch den Willen, •wenn^ Vlr sie auch zu bestimmten Zeiten verlassen. §. 12. Uebri-feeils besitzt man auch, wenn man den eigenen Wi//en du7.11mt , du ich die körperliche Einwirkung eines Aiulcrn, wie wir01,1 Pächter und Schven gesagt haben. Es darf hier nicht

c Uva als Zweifelsgrund angetiihrt werden, «lass man Manchesa "ch ohne davon zu wissen besitzt, iiemlich was die Sclaven" Sondergut gewonnen haben; deun es wird angenommen,*?*» man deren Sachen sowohl durch den Willen als die kör-P^h'che Mmxrirkvflg besitze. §. 13. IVerva der Sohn [sagt]:

23) .Saviguy a. a. O. S. 72. (I).