Druckschrift 
4 (1832)
Entstehung
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Vierzigstes

Buch.

Erster Titel.

De manu m isstonibus.

(Von den Freilassungen.)

\, ULP. lib. VI. ad Sab. JVI.aii Imt angenommen, Der-jenige, welcher am ersten Januar geboren sei, könne nach dersechsten Stunde der Nacht am Tage vor dem ersten [Januar],gleich, als ob er das zwanzigste Jahr erfüllt hätte, freilassen i ) ;denn es werde ja nicht Einem, welcher älter als zwanzig Jahresei, freizulassen erlaubt, sondern Einem, welcher jünger [alszwanzig Jahre] sei, freizulassen verboten; nun ist aber dochDer nicht jünger, als zwanzig Jahre, welcher in dem letztenTage des zwanzigsten Jahres steht.

'2. Iuem Üb. XVII. ad Sab. Man nimmt an, dass,wenn der Erbe, während der Vermächtnissnehmer überlegte,den vermachten Sclaven freigelassen, darauf der Erstere [dasVermächtniss] ausgeschlagen habe, der freigelassene [Sclavejfrei sein werde.

3. PAUL. lib. XXXIX. ad Ed. Ein zum Pfand ge-gebener Sclavc kann auch, wenn der Schuldner reich »einsollte, [von diesem] nicht freigelassen werden.

1) Nach dieser Stelle ist die Berechnung des nach der L. AcliaScntia in der Person des Freilassers nüthigen Alters von 20Jahren (s. Ulp. Fr. J. 13. Gaj. 1. 38. 41.) die s. g. Civil-Coni-putation. Der am ersten Januar geborne Herr braucht alsonicht den vollständigen Ahlauf des! letzten Tages im zwan-zigsten Jahre, also des 31. Dcccmbcrs, abzuwarten, sondern esgenügt, wenn dieser Tag nur begonnen hat, also die zurück-gelegte sechste Mitternaclitsstunde, welche den 30. vom 31. De-cember scheidet. S. r. G l ü c k Erl. d. Paud. XXX11I. 8. 4l6\