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4 (1832)
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I'andf.ct. L. XXXIX. Tit. 6. De m. c. donatiun. etc.

fall gemacht zu betrachten sei; hieraus folgt, dass die #5Schenkung' als aufgelöst anzusehen sei, weil Seja den Tüj"überlebt hat, und die folgende Schenkung abgedrungen werfkann; auch werden später nach dem Tode der Frau die JVjder des Titius, -wenn sie durch [freiwillige] Zustimmung *Frau Sicherheit bestellt erhalten haben, für ihre Person f.halten sein, zum falcidisclien Viertheil beizutragen. §. 1. fein Vater, am Ende des Lebens stehend, seinem aus sei 1 ''Gewalt entlassenen Sohne Einiges ohne alle Ausbedingung "'Zurückgabe geschenkt hatte, und die Brüder und Miterben T)Schenkungen, des falcidisclien Viertheils wegen, zum [lii»'| -*-lassenen] Vermögen desselben schlagen wollten, so begut»"'tete ich, dass man sich an das alte .Recht halten müsse. D e .die Constitution 88 ) habe auf nichts weiter Bezug, als so".Gegenstände, die unter einer gewissen Bedingung geselltwürden, und erst nach Eintritt des Todes gewissenn» 8 ',aufhörten, ein Vennögcnsbestandtheil zu sein, weil alsdannHoffnung des Zurückeinpfanges verschwinde; Derjenige »'.welcher unbedingt schenke, schenke nicht auf den FallTodes, sondern nur im Augenblick, des Todes.

43. NERAT. Hb. I. Jlesjj. Fn lein ins sagt: 1>\sehen Mann und Frau sei eine Schenkung auf den Tod«'''alsdann zulässig, wenn der schenkende Tlieil eine gan* \gründete Furcht vor dem Tode habe. Neratius [dag*behauptet]: Es genüge, dass es die Meinung des Sehen»?sei, dass er zu sterben glaubt: oh er solche mit, oder "''Grund gefasst, hierauf komme es nicht an; diese Ansicht 'dient mehr Beachtung.

44. PAUL. IIb. I. Manual. Wenn einem Sclavenden Todesfall geschenkt worden ist, so bleibt zu iiiilersuc' 1 ,auf wessen Tod gesehen werden müsse, damit die CondWStatt habe: ob auf den des Herrn, oder den des Scla 1 * 6Aber es ist vielmehr auf den Tod Dessen zu sehen, de" "schenkt worden: doch folgt diese Schenkung dein Scl» vwenn er nach dem Tode [des SchenkersJ vor der TestaW 6eroiVnung freigelassen wird, nicht,

Priv

D Ä . C j

88) Welche den Abzug der fakidischen Quart gestattet.