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4 (1832)
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Pandect. L< XXXIX. Tit. G. De m. c. äonalion. clc.

Paulus bemerkt: es ist solches [auch durch Constitution 1,1 'ausgesprochen, uml Schenkungen auf Jen Todesfall sind«Vermächtnissen gleichgestellt.

1t). JUL. lib. XXIX. Dig. — Eine Schenkung auf!Todesfall kann widerrufen werden, auch während es "^ungewiss ist, ob der Schenker wieder genesen könne.

17. Idkm lib. XLVII. Dig. — Wenn auch der ScjJner die Absicht nicht gehabt, seine Gläubiger zu bevor! hci' cso darf dennoch die von ihm auf deu Todesfall gesehen*Sache [dem Beschenkten] entzogen werden, denn da Vermalnisse aus dem Testamente Dessen, der nicht zahlungsfähig «■Wesen, gänzlich wirkungslos sind, so kann man annehiijjdass auch Schenkungen, ■welche auf den Todesfall gcin"',werden, der Wiederaufhebung unterliegen müssen, weil'wie Vermächtnisse betrachtet werden.

18. Idkm lib. LX. Dig. ~ Auf den Todesfall erwefwir nicht nur alsdann, wenn Jemand uns auf den Fall «cij.Todes schenkt, sondern auch, wenn er solches auf den *des Todes eines Andern thut: wie -wenn Jemand, auf "Todesfall seines Sohnes oder Bruders, dem Mävius unter °,Bedinguhg schenkt, dass, wenn Einer oder der Andere rfder genesen würde, die Sache ihm zurückgegeben wCwenn er aber sterben würde, solche dem Mävius verble'"solle. §. 1. Wenn Du, um mir auf den Todesfall zu sc» eken, Deinen Schuldner meinem Gläubiger unterstellt hast»,■werde ich allerdings zu betrachten sein, als ob ich so ^Geld erwerbe, als die Forderung meines Gläubigers g e »mich nun -welliger beträgt. Wenn ich mir [aber] von " eselben [dasjenige, was er Dir geschuldet], süpulirt habe,werde ich insofern als Erwerber auf den Todesfall aiizusc*sein, als der Schuldner zahlungsfähig gewesen; denn V^auch der Gläubiger, der zugleich auch Schenker ist, Mvi e .genesen sollte, so -würde er mit der Condicüon, oder mitKlage auf das Geschehene lediglich die Forderung an s e, "iSchulduer zurückerhalten. §. 2. Titia händigte die In-schriften ihrer Schuldner Septicius und Mävius der Ag*aus, nin jenen eine Schenkiuig zu machen, und bat sie, t^sie stürbe, die [Schuldscheine] jenen zu geben, wenn sie a fwieder genesen sollte, dieselben ihr zurückzugeben: ihr Kerfolgte, und Mävia, Tochter der Titia, beerbte sie: Ag e( !aber gab, wie sie ersucht worden war, die Schuldscheine *,obenerwähnten Septicius und Mävius. Es fragt sich, ob, > v ^die Erbin Mävia die, auf die erwähnten Handschriften »schuldete Summe, oder die Schuldscheine selbst, fordert, ~,selbe durch eine Einrede abgewiesen werden könne? Das"'achten war, Mävia könne entweder durch die Einrede de» *

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schlössen§. 3. Weiaus einendesfall [5.so viel c"werdenverpfänu,g'emittelt

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