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Pandect. L. XXXIX. Tit. G. De m. c. donnlion. clc.
solche Weise schenkt, dass der Empfänger sogleich Eigcnt"mer werde. Die dritte Gattung der Schenkung, sagt er, 'die, wenn Jemand, durch Gefahr bewogen, nicht auf sol fWeise giebt, dass der Empfänger sogleich, sondern erst ^dann Eigenthiimer werde, wenn der Tod erfolgt sei.
3. PAUL. lib. VII. ad Sab. — Auf den Todesfall Iman schenken, nicht nur bei zerrütteter Gesundheit, soii<> f .Such wegen Gefahr eines nahen Todes, den man zu befüflten hat, entweder -vom Feinde, oder von Räubern, oder 1der Grausamkeit oder dem Hasse eines mächtigen Mai'"'oder wegen einer Seefahrt;
4. GAJ. lib. I. Rer. cottid. — oder weil man durch tfäluiiehe Orte reisen will;
5. ULI*, lib. II. Inst. — oder wegen Alterschwächej
6. PAUL. lib. VII. ad Sab. — denn Alles dieses 'zeichnet eine nahe Gefahr.
7. ULP. lib. XXXII. ad Sab. — Wenn Jemand auf ITodesfall geschenkt und die Todesstrafe erlitten hat, so ^'die Schenkung, als nicht zur Vollendung gelangt, verwof*]wenngleich die übrigen Schenkungen 83 ), die ohne Vef/thung einer [zu erleidenden] Strafe gemacht wurden, ttig sind.
8. Idem lib. VII. ad Sab. — Wer eine Erbschaft g<Empfang eines Preises ausgeschlagen hat, es mag ihm S"'als Substituten zufallen, oder durch teslninentlose Erbfolg*!kommen, wird als Erwerber auf den Todesfall betiacl'jdenn Alles, was uns wegen Jemandes Tod zu Theil ^''ist eine Erwerbung auf den Todesfall. Dieser Meinung schli"sich auch Juli an im an: und so ist es Hechtens. Denn "'was man von einem Dedingtfreien zur Erfüllung einer ['auferlegten] Bedingung, oder von einem Verniächtuissinli 1 ',empfängt, ist ein Erwerb auf den Todesfall: auch wasVater wegen des Todes seines Sohnes oder eines Verwa* 1 'gegeben hat, ist, wie Julia uns schreibt, ein Erwerbden Todesfall. §. 1. Auch sagt er, könne so geschenkt *Jden, dass ün Falle der Wiedergenesung die Zurück»«*Statt finde.
9. PAUL. lib. III. ad Sab. — Allen Denjenigen, (licnilich auch Vermächtnisse erhalten können, ist die E**jbung auf (\<:n Todesfall gestallel.
10. ULP. lib. XXIV. ad Sab. — Es unterliegt k<flZweifel, dass Demjenigen, welchem aut den Todesfallgehenkt worden, eine Substitution auf diese Weise ge" 1 "
$3J l>- h. die Schenkungen unter den Lebendigen. Man1, 15. und 31. in fmc ü. de dunal.
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