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Panukct. L. XXXIX. Tit. ;">. Uc donuiionibu*.
samkeit und Deinen Fleiss gebildet hast, gclioOlund gestatte ich Dir, in jenem Zimmer zn WJneu und solches zu benutzen: nach dem Tode des b'gulus wurde die "Wohnung dem Nicostratus streitig geinad 11und als er mich deshalb zu Rathe zog, behauptete ich, 'lasse sich vertheidigen, dass solches keine reine Schenk«*sei: sondern Regulus habe die Dienste seines Lehrers (l' ir<eine Belohnung vergolten: und deswegen erscheine die Sc' 1 "kung für die Folgezeit nicht ungültig; wenn also Nicostrfljiaus der Wohnung vertrieben, den Richter angeht, so wir"nach Analogie des dem Nutzniesser zur Seite stellenden Indicts geschützt -werden müssen: Derjenige, welcher die«uutzung eines Zimmers erhalten hat, vertritt {nämlich] gl« 1 "«am die Stelle des Besitzers.
Rechtens gewordenen Tochter eine ihm Unterlassene Erbse« c j ' v»'geschenkt; die Tochter muss die Erbschaftsgläubiger befn* llen »
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dem M;gegenwtfe übeileidigt -sie splc'"'Innenben ausRieben iSchenk,
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28. PAPITV. lib. III. Resp. —« Ein Vater hat seiner eige*
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,. neu A.|u;(m: oder, wenn sie dies gar nicht thut und die Gläidw , l \ en j,mwider den Vater aultreten, so muss sie durch eine Klage > Äl iuUlpsbestimmten Worten angehalten werden, den Vater gegen * te,^ j-selben zu vertreten. . nachdeir
29. Idem lib. XII. Resp. — Was ohne irgendeine ret j,.„ t ^liehe Verbindlichkeit zugestanden wird, ist als Schenkung Handhuzusehen. §. 1. Jemand hatte, vor Gericht befragt, geantw Jjjederlctet, die Erben [seines] Vormundes schuldeten ihm nichts? lebendebegutachtete, er habe seine Forderung rechtlich verloren. 0 e Sncratn«wenn man gleich diese Worte nicht als Vergleich, sondern So jj e .Schenkung annehmen -wollte, so könne doch Derjenige, ^ trachteneher vor Gericht ein Geständnis* abgelegt hat, sein l> ( '^ i; ', brechen.«niss nicht entkräften. §. 2. Es-war zwar ausser Zweifel, f den: frdie Schenkung eines Theils des Vermögens der nächsten « ( kann, ^I<;()cn<I<Mi weiblichen Verwandten richtig gewesen: ul> i;C ben j s( _•^Papini anus] begutachtete, dem Schenker, welcher »«' 32.nach dem prätorischen Rechte zur Erbfolge gelangte, f> e> folgendeweil er gegen Sitte und Völkerrecht [mit der Schenk«' ner Behzu voreilig gewesen, die Erbschai'tsklagen hinsichtlich de» » reu Zj'jizeu [Nachlasses] zu versagen; .. meiner ',
30- MARCIAN. lib. sing, de Delat. — denn die V zu Av ; ssSchaft wird ihm, als einem Unwürdigen entrissen. , ( gen kön
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31. PAPIN. lib. XII. Besp. — Darüber ist mandass die, einer Beischläferin gemachten Schenkungen *jj 33
widerrufen werden können, und dass, wenn unter deu*^ Bezähm,Personen später die Ehe geschlossen worden, was früher ^ der Sehtliehe Gültigkeit hatte, nicht ungültig werde. Ob aber ^ i*- —____Achtung und Zuneigung nicht schon vorher Statt g c ^Vhabe, müsse, begutaclite ich, durch die Vergleichuug '
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