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4 (1832)
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Pandkct. L. TvXXIX. Tit. 5. De donalionibus.

nachdem er frei geworden, es [zu zahlen] versprochen I'"' gprg,,],so wird Solches keine Schenkung, sondern die Zahlung 1 ei«' verpfliY]Schuld sein. Gleiches niuss hei einem Mündel, der ohne J 1 Schuld,,mächtigung des Vormunds Schuldner geworden, behau)'' 1 Schenknwerden, wenn derselbe später, auf Ermächtigung des v« nn

uuinds, ein [Zahlungs-] Versprechen macht. §. 5. Aber a«" billio. jdiejenigen Stipulationen, die aus einem Kechtsgrundc gescheb e ' etwas Aenthalten keine Schenkung. §. 6. So ineinte ferner Peg-aS*' Gcld zau iwenn ich Dir hundert [tausend Sestertien] unter der Heu 1 ' Schenk.,,gung versprochen, wenn Du geschworen, meinen Warnen ' gerechneführen, so sei solches keine Schenkung: weil [das Versffl qo

clien] WQgea einer Gegenleistung gemacht worden, und sol"" der G]';,erfolgt ist. , Zukunft

20. MARGELL. üb. XXII. J)ig. — Wenn der F«* solche;,<lasser zu dem ihm gebührenden Antheile als Erbe eiliges«' Uiigij||j„;wird, und der Freigelassene ihm ein Fideicommiss auferM sinni«*»-'hat, etwas abzugeben, und er dem Fideicommissinliaber sold 1 0,4durch eine Stipulation zusichert, so kann er nicht zur Zahl"" je„;„. eu 'gezwungen werden, damit der dem Freilasser aus Acht"" Maass Vnach den Gesetzen gebührende Theil keine Verringerung ' rilanpn ;leide. §. 1. Ein Zweifel kann hinsichtlich Desjenigen *& überseht«stellen, der das, was er vermöge des falcidisclieu Gese'^ der Bürozurückbehalten dürfte, zur Befolgung' des Willens des Testat»* fähig- xslabzugeben versprochen hat. Doch ist mit mehr Grund arfj Q^nehmen, dass er seinein Versprechen nicht zuwiderhati«' füberloejkönne: denn gleichwie derselbe, wenn er bereits gezahlt h» 1 , Kamen sseines Testators Willen erfüllt zu haben scliiene, und » gebon J, aZurückforderungsrecht, ihm gestattet wäre, ebenso wird '" den? j cihm mit IJecht entgegenlieten, wenn er, nach voraiisgfjfj Sache g 0gener Stipulation, gegen den von ihm anerkannten \Vi" 8c honkesldes Testators auftritt. * la st, So

21. GELS. lib. XXVIII. Dig. — Zum Zwecke eiyh» m d esSchenkung an mich, hast Du, auf meine Unterstellung, inei"* n ntworüiGläubiger ein Vöriprechen gemacht: diese Handlung ist gr'i'W Wenn icjdenn jener hat das Seinige wieder bekommen. §. 1. W«* klagen -yich aber meinem Schuldner einer das gesetzliche Maass ÖJL Werde,schreitenden Schenkung halber den Befehl ertheilt habe, H 26.ein Versprechen zu machen, so wird es die Frage sei") nun o Ul aDu mit der Einrede der [das gesetzliche Maass überschreiten^. 1 " unsereSchenkung zurückgewiesen werden kannst, oder nicht. ■"..jT as "wirSchuldner zwar kann Dich, wenn Du klagst, durch eine ■l'i'ueses de:rede nicht abweisen: weil ich ebenso zu betrachten bin» , , 27.wenn ich Dir die von meinem Schuldner erhobene Summe .-«in j;j„„,|schenkt, und Du solche ihm creditirt hättest. Aber ich ^iJ-.'' 1 ' wiiwenn das Geld von meinem Schuldner noch nicht g e? ?j ate * gworden, eine Wiederaufhebungsklage wider meinen Seh"' 1