P.intiect. L, XXXIX. Tit. 2. De damno infeclo etc.
nicht besitzen, oder die Einem nielils nützen kann; und dieMeinung' des Snbinus ist die richtigere. §. 13. Wenn aberein Haus mehrere Ablhciluiigen hat, so ist die Frage, obin den Besitz eines Theil», oder des ganzen Hauses die Ein-weisung erfolgen müsse ? Wenn das Hans von so grossemUmfange sein sollte, dass zwischen dem Schadhaften Theih;,und jenem, welcher nicht schadhaft ist, ein Raum in der Mitteliegt, so muss man sagen, dass die Besitzeinweisung hlosin jenen Theil geschehe. Wenn es aber durch den Zu-sammenhang der Gebäude ein vereinigtes Ganze bildet, |sogeschieht die Einweisung] in das ganze Haus. Daher wirdman auch bei Hangern von grösserem Umfange richtiger sagen,die Einweisung geschehe in jenen Theil des Hauses, wel-cher mit dem schadhaften Theile vereinigt ist. Wenn übri-gens ein sehr kleiner Theil eines Hauses von sehr grossemUmfange schadhaft wäre, welchen JVamen würde da die Be-hauptung verdienen, Derjenige, welchem wegen drohendenSchadens keine Sicherheit geleistet wird, müsse in den Be-sitz des ganzem Hauses gesetzt werden, da dieses von sosehr grossem Umfange sei? §. 14. Ferner was werden wirin dem Falle sagen, wenn ein Nebengebäude des Hauses schad-haft ist; muss die Besitzeinweisung in das Nebengebäude, oder indas ganze Haus geschehen? Mit mehr Grund ist anzunehmen,dass die. Besitzeinweisung nicht in das Haus, sondern in dasNebengebäude geschieht. §. 15. Wenn Mehrere die Sicher-heitsbestellung verlangen, so pflegen sie alle in den Mitbesitzeingewiesen zu werden. Dasselbe billigt Labeo auch in doinFalle, wenn Jemand schon 1 in den Mitbesitz eingewiesen wordenund ein Anderer die Einweisung hegehrt, denn wir werden nichtauf die Reihenfolge sehen, sondern Heide werden ilon Besitzerhalten. Wenn der Erstere schon in den alleinigen Besitz ein-gewiesen worden, und ein Anderer Sicherheitsleistung! wegendrohenden Schadens fordert, so wird alsdann der Letztere,wenn sie ihm von Ersterem verweigert wird, in den Mitbe-sitz gesetzt. §. 16. Julianus schreibt, Derjenige, welcherwegen eines drohenden Schadens in den Mitbesitz eingewiesenworden, beginne, die Eigentbumserwerbung durch Ersitzungnicht eher, als bis er vom Prätor durch einen zweiten Be-schluss zum alleinigen Besitzer gemacht werde. •§. 17. Wennnoch ein Zweiler vor diesem Beschlüsse in den Mitbesitzgesetzt worden, so werden Beide g/eic/miä'ssig' Eige/illiiimer,Demiich sobald sie in den alleinigen Besitz eingewiesen wor-Wenn aber Tilius, nachdem Derjenige, welcherzuerst in den Mitbesitz eingewiesen ward, schon zum Eigen-thiimer geworden ist, Sicherheitsbestellnng wogen drohendenSchadens für sich fordert; so wird dem Titius, falls <U't"