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5 (1832)
Entstehung
Seite
11
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altere

ilto

Von der Verbesserung u. zweiten Bearbeitung des Just. Codex: 11

stitutionen abzukürzen, in einzelne Capitel zu theilen, zumBehufe des Zusammenhanges mit den vollständigen Constitu-tionen unter die betreffenden Titel zu bringen und sie denfrüheren Gesetzen beizufügen.

§. 3. Den obengenannten ausgezeichneten und hochge-lahrten Männern haben Wir dies Alles au (gel ragen und dasssie, wo es einer Verbesserung bedürfen sollte, selbige unge-scheut und kraft der ihnen von Uns ertheilten, Vollmacht vor-nehmen, die überllüssigen Constitutionen aber, oder die, wel-che durch Unsere späteren Bestimmungen aufgehoben wordensind, oder die "Wiederholungen oder Widersprüche, welchesich etwa linden würden, weglassen, von der Sammlung desaltern Codex trennen und sowohl die mangelhaften vervoll-ständigen, als die, welche durch ihre Dunkelheit unversländ-lich sind, wieder ins Licht setzen sollten, so dass nicht nurdie Institutionen und Pandecten klar und verständlich vorlie-gen, sondern auch die in Unserem Codex enthaltenen Consti-tutionen Jedermann in vollem Glänze entgegenleuchten möch-ten, und keine Wiederholung, kein Widerspruch und keinveraltetes Gesetz übersehen werden sollte, da dasjenige, wasnach einer zweiten Bearbeitung für genügend befunden wird,wohl ohne Zweifel lür giltig und zweckmässig erkannt wer-den muss. Denn von den alten Schriften sind ebenfalls nichtnur erste, sondern auch zweite Ausgaben, welche die AltenWiederholte Vorlesungen nannten, erschienen, wie essich auch aus den Schriften des hochgelahrten Ulpians zumSab in us für den Beobachter leicht ergiebt. .

§. 4. Nachdem dies nun Alles, wie Wir es gewünscht,zu Stande gekommen war, wurde Uns der erwähnte Justi-Jiianeiscbe Codex von den vorgenannten rubinwürdigen undgelehrten Männern, welche auf Ungern Befehl weggelassen,zugesetzt, vervollständigt und umgestaltet hatten, rein undfehlerfrei übergeben und Wir haben befohlen, dass derselbezum zweiten Male aufs Reine geschrieben werde, jedoch nichtnach der erstem, sondern nach der zweiten Bearbeitung unddass er, was die kaiserlichen Constitutionen betrifft, unterdem Schutze Unserer Hoheit vom 29. December au in Un-serm und des Patilinus (F. Clariss.) vierten Consulate, inden Gerichten ganz ausschliesslich gelten und keine andereConstitution, die ausserhalb der in diesem Codex enthaltenenSammlung sich be/indet, gelesen werden solle, es miissteudenn später eingetretene, veränderte Verhältnisse etwas Neuesherbeigeführt haben, was Unsere Genehmigung erheischte.Denn das ist ausser allein Zweifel, dass, wenn sich späteretwas Besseres findet, was dem Gesetze nothwendig einver-leibt werden muss, dies von Uns festgestellt und in ein« an-