Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
12
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12 Von der Verbesserung u. zweiten Bearbeitung des Jusl. Codex.

dere Sammlung' gebracht werden wird, welche den Namender neuen Constitutionen führen soll.

§. 5. Wir wiederholen dalier den Gefehl, dass es Kiinl-1> Niemandem gestattet sei, entweder aus Unsern Decisionen,oder aus andern Constitutionen, welche Wir Torher erlassenLaben, oder aus der ersten Ausgabe des jusliniaiieischen Co-dex etwas anzuführen, sondern nur dasjenige in allen Ange-legenheiten und in allen Gerichten gelten und angeführt wer-den soll, was in diesem Unsern gereinigten und erneuertenCodex geschrieben steht. Auch haben Wir befohlen, dass beidein Niederschreiben desselben nach Vorgang Unserer Institu-tionen und Pandecten, alle undeutliche Zeichen vermieden wer-den sollen, damit Alles, was Wir aufgestellt haben, klar undunzweideutig vorliege, obgleich aus diesem Grunde der Um-fang dieses Codex bedeutend gewachsen ist.

§. g. Damit Euch nun, heilige und ehrwurd.ge Vater,Unsere Bemühungen bekannt werden und auch für alle Zei-ten wirksam bleiben, haben Wir gegenwärtig Ciesetz anEnern zahlreichen Verein erlassen zu müssen geglaubt. Ge-geben zu Constantinopel am. Nov. Öö4 unter dem 4teuKonsulate des Justinianus und Theo dolus Palliums.

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