Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
1105
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Codex L. VI. Ttt. G2. De hcreditatilms dccurionvm etc. 1103

commisse und auf alle übrigen oben aufgezählten GegenständeAnwendung. § ^- ^ e ' Sclaven a °er, welche Haussöhnen oderHaustöchtern in stehender Ehe oder von Fremden unter derBedingung geschenkt werden, ihnen sofort die Freiheit zu er-theilen ist die väterliche Gewalt kein Hindernis» gegen dieFreilassung. Was für ein Niessbrauch kann dem Vater da er-worben werden, wo derselbe nur augenblicklich sein soll? Dennwenn er in einein unddemselben Augenblicke verbunden ist,sowohl de« Besitz auszuüben, als auch die Freiheit zu schen-ken welcher Niessbraucb. könnte wohl von.einem solchen Scla-ven'dem Vater erworben werden?

Zweiundseclizigster Titel.

De hereditatihus decurio?iu?n, naviculariorum,cohortalium militum, et fabricensium.

(Von den Erbschaften der Dccurionen, Schitfsherreii, der Cohortal-dienet 16 °) nnd der Waffenschmiede)

1 D K. Consiantius an Mattieftianus, Fraef. Annonae.

Wenn ein Schiffsherr ohne Testament, ohne Kinder oderEukel gestorben ist, so soll dessen Verlassenschaft nicht demStaate "sondern der Gilde der Scbilfsherren anfallen , zu wel-cher er bei seinein Lebzeiten gehört hat. Geg. zu Lastrona,am 15. * 354» " d « ^ten C. d. R. Constantius u. d. 3teud. K. Constans.

2. Derselbe K. an Bonosus, Magister equitum.

Du hast sowohl den Legionen als den zur reitenden Leib-garde oder zum Marsch im Keil bestimmten Corps bekanntf machen, dass, wenn Jemand von ihnen ohne Testamentoder gesetzliche Erben mit Tode abgegangen, sem'Vermögenschlechterdings der Abtheilui.gr, in welcher er dient, anfallensoll. Geg. zu Hierapplis, am 11. Mai 347, «. d. C. d. Ru-finus ii. E iiseb ins.

3. Derselbe K. an Ru finus, Fraef. Pract.

Wenn Jemand vom Stande der Cohortalen ohne Testa-ment oder sonst mit Tode abgegangen wäre, so soll die uru-folge in seinen JVachlass nicht an den Fiscu», sondern an nie

160) Die Cohortalc» gehörten zu der milttia hlterala und d enten in der Kanzlei des Rector provinciae. 8. 5 »/!/WHechtsgeschichte §. 201. u. Gothofr. Cod. Theodos. Vol. u.S. 480.