Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
1106
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1104 Codex. L. VI. Tit. 62. De hercditatibu* decurionum etc.

übrigen Cohortalen derselben Provinz gelangen. Geg. am 28.Dec. 349, u. d. C. d. Limenius u. Catulinus.

4. Die K. Theodosius u. Valenlinianus an Florentius,l'raef. l'raet.

Das Vermögen der ohne Testament verstorbenen Decurio-nen soll, wenn sie ohne Erben mit Tode abgeben, an die Ord-nung der Decurionen ihres Vaterlandes gelangen. Geg. am11. März 429, u. d. C. d. Florentius u. Diouysius.

5. Dieselben K. an Aur clianus, Comes des kaiserlichenPrivatvermiigens.

Wenn ein Waffenschmidt ohne Kinder oder gesetzlicheErben und ohne ein Testament zu errichten gestorben ist, sosoll sein Vermögen, von -welchem Betrage es auch sein mag,an Diejenigen gelangen, welche gleichsam als .Gläubiger"")des Verstorbenen betrachtet werden und für das dem FiscusEntzogene Vertretung zu übernehmen haben. Hierdurch wirdnicht nur jedem Verluste des Staates vorgebeugt, sondern dieWaffenschmiede, welche für Schäden und Verluste einstehenmüssen, erhalten dadurch auch aus dem Vermögen ihrer Col-legen einigen Ersatz.

161) Conti tis will Crcalorcs gelesen haben. Die Bas. habenvewotovniai (Wähler) und die Schollen üvu/ictarui (in der HolleEingezeichnete.) Die Glosse führt als Variante curalorcs an.S. Dirksen /. c. Bd. II. S. 4G4.

IEnde de» fünften Bandes.

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Bericht i g u ngen.

S. 401. Z. 18- v. oben st. vortrefflichen, 1. kaiserlichen.

25. v. oben st. Anderer, 1. anderer.

11. 12. v. unten st. zweimal oder öfter sich beschwert

hat, 1. zum zweiten Mal od. oft. geklagt hat.

10. v. unten st. Besehwerde, 1. Klage.

414, Z. 2. v. oben st. zuweilen darf 1. bis dahin braucht.

Z. 19. v. unten st. Vater (Statthalter) 1. Pater.