1102 CODEX, h. VI. Tit. Gl. De bonil, quae liberis in poleitate etc.
Gewalt sie sich befinden, das ibnen zustehende Eigenthumder Sacbe zu veräussern, oder als Ilypotbek zn bestellen, oderzu verpfänden. Denn es ist gerafbener, die Jugendlieben Lei-denschaften zu zügeln, damit sie, von der Begierde überwäl-tigt, niebt dein traurigen Ende unterliegen, was ihrer nachVergeudung ihres Vermögens wartet. Denn da, wie bereitsoben erwähnt worden ist, die Eltern ihnen der Natur und denGesetzen gemäss Unterhalt verabreichen müssen, warum soll-ten sie ' die Veräusserung ihres Vermögens zu beeilen wün-schen? §. 6. Wo aber das kindliche Alter den Vater berechtigt,auch ohne Zustimmung des Sohnes eine Erbschaft in dessenNamen anzutreten, wollen Wir dein Sohne, wenn der Vatersolches getban hätte, dagegen Wiederherstellung in den vorigenStand gewähren, nachdem er von der väterlichen Gewalt ent-lassen oder herangewachsen ist:; der Vater aber soll, wenner gleich die Erbschaft nur im Namen des Sohnes angetretenhat, dennoch für alle Schulden der Erbschaft in jeder Art ein-stehen ; denn warum bat er eine Erbschaft angetreten, welcheweder er selbst noch nunmehr der Sohn für suf/icient halten?Jedoch wolleuWir den Sohn keineswegs berechtigen, wenn er nochwährend seiner Minderjährigkeit Wiederherstellung in den vo-rigen Stand sucht, weil er die Erbschaft ausschlagen zu müssenglaubt, durch eine anderweite Restitution dieselbe Erbschaftwieder anzutreten, damit die Gesetze ihm nicht zum Gespöttwerden 158 ), indem er derselben Erbschaft zu wiederholten Ma-len bald zu entsagen, bald sie anzutreten hegehrt. Denn wennder Sohn Das nicht genehmigt, was der Vater gethan hat, unddeshalb in den vorigen Stand gesetzt worden ist, auf welcheWeise sollte es zu ertragen sein, dass er wiederum dieselbeEntSchliessung ergreift, welche er in einem dem Willen desVaters entgegengesetzen Sinne ablehnen zu müssen geglaubthat? Wenn aber der Vater die Erbschaft zn der Zeit, woder Sohn noch Kind war, ausgeschlagen hat, der Sohn selbstaber glaubt, solche nachher, wo er entweder noch in derväterlichen Gewalt oder von derselben befreit ist, antreten zumüssen, so wollen Wir ihm solches zu thun verstatten, oderwenn er eigenen Rechtens ist, seinen Vormündern oder Cu-ratoren, ohne dass ihm aus der Entsagung des Vaters ein Nach-tbeil erwachsen soll. Auf gleiche Weise soll es aber auchweder ihm noch seinen Vormündern oder Curatoren in diesemFalle gestattet sein, gegen ihren früheren Entschluss Wieder-herstellung in den vorigen Stand zu erbitten. Alles diesesfindet auch auf Vermächtnisse, Universal- und Particular-Fidei-
159) Cf. Glück Bd. VI. S. 3. Not. 17.