Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
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1103
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Codex. L. VI. Tit. Gl. De honit, quae liberi» in potestale ete, 1101

aber doch keinen Ertrag gewähren, wie kostbare Wohnhäuserin den Provinzen oder wo nur belegene Gebä'ude, oder Land-häuser, woraus diese Vermächtnisse entrichtet werden können,so steht dem Vater das Recht zu, den erforderlichen Theilauf gleiche Weise im Warnen des Sohnes zu verkaufen und da-mit die Vermächtnisse abzutragen. Dagegen ist es unzweifel-haft dass der Niessbraucher die Sclaven ernähren und in Be-treif des Kiessbrauchs Alles so einrichten muss, dass dadurchdie Substanz auf keine Weise verschlechtert werden kann.Jedoch ist er aus Rücksicht auf die ihm als Vater schuldigeEhrfurcht von der Rechnungslegung, Cautionsbestellung undvon allem Andern befreit, was nach näherem Inhalt der fürFälle dieser Art von Uns gegebenen Verordnung die Gesetzevon andern Niessbrauchern erfordern. §. 5. Jedoch ist derVater verbunden, den Sohn oder die Tochter, die Söhne oderdie Töchter und so weiter hiuab zu ernähren, nicht der Erb-schaft halber, sondern weil die Natur solches erfordert unddie Gesetze, welche den Eltern die Ernährung der Kinder undden Rindern selbst die Ernährung der Eltern zur Pilicht ma-chen wenn Beide in Dürftigkeit gerathen sind. Indem aberder Vater nur in den vorgedachten Fällen das Recht habensoll, vorschriftsmäßig die den Haussöhnen gehörigen Sachen imNamen derselben zu verkaufen, darf es auch den Kindern aufkeine Weise nachgelassen werden, diese Verkäufe oder Ver-pfändungen wieder aufzurufen. Ausser den obengedachtenFällen darf den Vätern keine Erlaubniss gegeben werden,Sachen zu veräussern, zu verpfänden, oder zur Hypothek znbestellen, deren Eigenthum ihrer Nachkommenschaft gehört,und wenn sie es dennoch thun, so sollen sie hiermit wissen,dass sie notwendig den Gesetzen verfallen, durch welche der-gleichen Verkäufe oder Hypotheken untersagt worden sind, mitAusschluss jedoch der beweglichen oder unbeweglichen Ver-mögensstiieke, welche belästigend für die Erbschaft sind oderihr auf irgend eine Weise zum Nachtheil gereichen; denn diesekann der Vater ohne Gefahr verkaufen und muss nur seineväterliche Liebe in der Art betätigen, dass er den Kaufpreisderselben entweder in das Vermögen selbst oder für Erbschafts-angelegenheiten verwendet oder ihn für den Sohn aufbe-wahrt. Hauskinder können aber in den Fällen, wo den El-tern der Niessbrauch gesetzlich verbleibt 158 ), so lange dieseleben, weder über diese Gegenstände testiren, noch soll ihnendas Recht zustehen, gegen den Willen Derjenigen, in deren

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158) S. über diese Stelle Glück Bd. XXXIV. S. 122 u. /. 11. G5«» tettam. fac, po». (6. 22.)