1100 Codex. L. VI. Tit. 61. De bonti, quac liberi» in potetlalc elc.
Auch soll demselben in beiden Füllen das Rechtsmittel derWiederherstellung in den vorigen Stand nicbt versagt werden.§. 2. Auf gleiche Weise soll es auch dem Vater verstattetsein, eine Erbschaft, welche seinem als Soldat dienenden Haus-sohne aus Veranlassung des Kriegsdienstes angefallen, vondemselben aber ausgeschlagen worden ist, dergestalt anzutreten,dass alle Rechte auf ihn übergehen und er sowohl Resitz alsEigenthum so erlangt, als wenn er gleich von Anfang anwäre zum Erben eingesetzt worden. Er unterwirft sich da-durch allen Lasten der Erbschaft, geniesst aber auch alle Vor-theile derselben und auf den Sohn geht durchaus keine Gefahrmit über. Alle diese Vorschriften sollen in den Fallen zurAnwendung kommen, wo Vater und Sohn verschiedener Mei-nung sind. §. 3. Wo sie aber Beide mit einander überein-stimmen, soll dem Vater der Niessbranch, dem Sohne aberdas Eigenthum zustehen. Klogen und Einwendungen soll zwarder Vater respective anstellen und vorbringen, in welchemAlter auch der Sohn sich befinden mag, jedoch aber auch dieEinwilligung der Söhne erforderlich sein, insofern sie nichtnoch unmündig oder weit abwesend sind, der Vater auch dieProzesskosten wegen der Nutzungen von diesen Gegenständenbestreiten. Da dem Sohne nur das blosse Eigenthum zusteht,woraus sollte er möglicherweise die Prozesskosten bestreitenkönnen? §. 4. Hat aber der Verstorbene Schulden hinter-lassen, so soll, da auch die alten Juristen unter Vermögennur Dasjenige verstanden, was nach Abzug der Schulden übrigblieb, dem Vater das Recht zustehen, von den Erbschaftsgegen-ständen im Namen des Sohnes so viel zu verkaufen, als znderen Tilgung erforderlich ist, imd zwar erst die beweglichen,wenn aber diese nicht zureichen, auch die unbeweglichen Ge-genstände, damit sogleich die Schulden zurückgezahlt werdenkönnen und er nicht durch Zahlung der Zinsen belästigt wird.Sollte der Vater dies zu thun unterlassen, so muss er ange-halten werden, selbst die Zinsen entweder aus den Einkünftenoder von seinein eigenen Vermögen abzuführen. Sollten diesenPersonen Vermächtnisse oder Fideicommisse, entweder jährlichzn entrichtende oder ein für allemal auferlegt worden sein,so muss der Vater, wenn die Einkünfte von der Art sind,dass die jährlichen Vermächtnisse daraus bestritten werdenkönnen, angehalten werden, solche aus diesen Einkünften znbestreiten. Ist jedoch das Vermögen nicht gross genug, umaus den Einkünften die Vermächtnisse oder Fideicommisse zuentrichten, oder dasselbe gewährt weder Einkünfte noch andereZuwüchse, es gehören aber zu demselben bewegliche oderunbewegliche Gegenstände, welche zwar nicht unnütz sind,