x L VI. Tit. 61. De boitü, quae Meria in poiogtatc etc. 1099
dem Vater die unbeschränkte Befugnis» znstebeu soll,die"Erbschaft selbst anzutreten, wenn der Sohn dieselbe aus-schläft «nd allen daraus entstehenden Vortheil oder Schaden,1 eh, auf seine Rechnung zu übernehmen, so dass dem Sohneauein au Nachtheil erwachsen darf; und eben s»
SÄ -l: nachdem der Vater die Erbschaft au,llL der Sohn sich zur Antretung bereit erklart, wederS C Eg S e e :thum desselben noch der Kiessbraucb auf den Vater«beruhen, sondern alle daraus entstehenden Folgen den Sohn"S treffen und da keine Klage gegen de» Vater gestattetwerden, wo der Sohn es vorgezogen hat, gegen den WillenSes Vaters eine Erbschaft, Vermächtnis», Fide.commiss oderSend Etwas aus einem andern Rechtsgrunde mag es nunScWunToder ein anderer Vertrag sein, s.ch zu erwerben.GlekhergLalt soll aber auch keine Klage gegen den Sohn zu-" ral *> , „ j Q _ Vnier wälirend der Sohn die lirb-
gelassen werden, ^^JSt^llLmmenheit sich so.che:S„eTtd ^em Vr allerdings durch gegenwärtiges Ge-t dSe Weg, selbst anzutreten, eröffnet wird In diesemFalle wo der ganze Vortheil ihm allein zuwachst, hat derVater freie Macht und Gewalt, Klagen anzustellen, er kannler auch eben so von Andern belangt werden; und eben sotSt auch de S Im aller Vortheil oder Nachtheil aus den vonA \2Z und -egen ihn angestellten Klagen, und das Gericht^tr d^Vafer anhalte", in die Klage oder die Einwen-d "In des Sohnes einzuwilligen, damit es nicht das Ansehendüngen nes Prozesse die Einwilligung des Vaters.
^"'äLtilt edoch^nr von dem Falle, wo der Sohn, wel-^nHiete WeTse «ein väterlichen Willen nicht Folge leisteneher ai 1 diese v> ew ^ SoLu ]jodj
"•"„er ähr! S Ä Vater verweigert seine Einwil.igungrl, Antritt der demselben angefallenen Erbschaft, oder dasin den Antritt *« wm des Vaters, so soll es, wenn
der Sohn ■**»« so , c h e selbst anzutreten und zu vollen.K?ÄÄ U* alles Das, was Wir obenverodnet haben, zur Anwendung kommen. Sollte aber derSoh, es vorzieh'en, so.che, nachdem der Vater sie ausgeschla.gen anzutreten, so wolle» Wir ihm zwar solches eben all«verstatten; wenn aber der Vater wegen einer in der Sacheliegenden Hinderung es verweigert, sich der Verwaltung diesesdem Kinde gehörige» Vermögens zu unterziehe», so soll demSohne das Recht zustehen, den gehörigen Richter anzutreten„nd von ihm die Bestellung eines Erbschaftscnrators für dieVerwaltung des ihm angefallenen Vermögens zu erbitten.