1098 Codkx. L. VI. Tit. 61. Debunis, quae liberit in potettutc elc,
Palastes unsere Herrn u. K. justinian, am 30. Oct. 529,ii. <1. C. d. Decius, V. C.
7. Derselbe K. an Julianu», Pratf. Prael.
Obgleich den kaiserlichen Schenkungen bereits viele Pri-vilegien ertbeilt worden sind, so haben Wir doeb aus GnadenUns bewogen gefunden, dieselben noch mit dein Folgenden zuvermebren. Wenn nämlich eine Manns- oder Frauensperson,welche sich noch in väterlicher Gewalt befindet, von demKaiser oder der Kaiserin mit beweglichen oder unbeweglichenGegenständen oder mit Semoventien beschenkt worden ist, sosoll dieselbe die geschenkten Sachen befreit von jeder (fremden)lirwerbungsbefugniss besitzen, solche Niemandem erwerben unddaher weder der Vater, noch Grossvater, noch Grossgrossvaterden Niessbrauch in Anspruch zu nehmen befugt sein, vielmehrdem Haussohn oder der Haustochter darüber die freie Verfü-gung nach Art des im Kriegsdienst erworbenen Sonderguteszustehen. Denn wie die kaiserliche Grösse alles Andere über-ragt, so muss auch der kaiserlichen Freigebigkeit vor jederanderen der Vorrang zugestanden werden 1S7 ). Geg. zu C6n-stantinopel, am 21. März 530, u. d. C. d. Lampadiug u.Orestes, VV. CC.
8. Derselbe K. an Joannes , Praef. Praet.
Da nicht allein über das mütterliche Vermögen, was denHauskindern anfällt, sondern auch über alles andere Vermögen,welches der Erwerbung durch den Vater entzogen ist, undbesonders über Unser neuestes kaiserliches Gesetz, nach wel-chem alles Vermögen, was den Hauskindern noch ausserdemanfällt und nicht aus des Vaters Vermögen herrührt, demVater nicht eigentbihnlich, sondern nur der Niessbrauch des-selben erworben wird, viele Streitigkeiten entstanden sind,deren Entscheidung und Verhandlung stets verschieden undimmer wieder in den Gerichten in Frage kommt, so erfordertes die Notwendigkeit, alle diese Zweifel auf gesetzliche undoffenkundige Weise zu lösen. Wir verordnen daher hiermit,das« in Ansehung alles Vermögens, was der eigenthüinlicheiiErwerbung entgeht und wovon dein Vater oder einem andernAscendenten von dem Hauskinde jedweden Alters und Ge-schlechts nur der Niessbrauch zufällt, mag nun der Vater vondem volljährigen Ilaussohne den Antritt verlangen und dieserwidersprechen zu müssen glauben, oder der Haussohn anzu-treten wünschen, der Vater aber der gegenteiligen Ansicht
157) Vergl. hierzu Glück Bd. XIV. S. 363. N. 34.