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5 (1832)
Entstehung
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1099
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s Codex. L. VI. Tit. 61. De bonis, quac liberis inpolestaleclc. 1097

was die Väter gesetzlich nicht erwerben, gleichsam zur Ver-geltung an sich zu nehmen oder zurückzubehalten, dadurchaber wiederum ein nicht unbeträchtlicher Theil der Substanzihres Vermögens den Kindern entzogen wurde, so verordnenWir hiermit, dass, wenn dieser Fall eintritt und die Rinderder väterlichen Gewalt entlassen werden, den Ascendenten,welche ihnen mit der Emancip'ation ein Geschenk machen,nicht der dritte Theil des Eigenthums dieses von ihnennicht zu erwerbenden Vermögens, sondern die Hälfte desNiessbrauchs verbleiben soll, jedoch mit Ausschluss desim Kriegs- und Civildienste erworbenen Sondergutes, was ausdiesem Grunde keiner Verminderung unterliegt. Auf dieseWeise wird den Kindern beiderlei Geschlechts nichts vonihrem Eigenthume entzogen und den Vätern der Niessbrauchvon einem grösseren Vennögensantheile überwiesen. Ebendies soll Platz greifen, wenn die Viiter sich dieses Hecht auchbei der Emancfpation nicht vorbehalten hätten, insofern sienicht bei der Entlassung aus der väterlichen Gewalt diesemVortheile ausdrücklich entsagt, oder durch eine Schenkung die-ser Begünstigung sich entäussert und solche auf die Kinderübertragen haben; es soll ihnen das Recht und der Vortheil die-ses Niessbrauchs verbleiben, wenn sie desselben auch gar nichterwähnen, und nach ihrem Ableben der Niessbrauch in allenoben-edachten Fällen an Diejenigen gelangen, denen das Ei-trenthum zusteht, nämlich, wie Wir bereits verordnet haben,bei der Erbfolge alles Dasjenige zur Anwendung kommen,was bei dem inütterlichen und dem aus ehelichen Verbmdim-Ten herrührenden Vermögen durch reiflich erwogene Gesetzebestimmt worden ist. § 4. Da jedoch d.e st.llschwejgendenTIvnntheken theils durch ältere Gesetze in gewissen Fallen ein-Sh ZL sind, theils auch Wir in Ansehung des müt-terlichen und übrigen Vermögens dergleichen beizubehalten fürSbig finden, darüber aber Zwei el entstanden sind, von wel-her Zeit die«e-Hypotheken zustehen, ob namheh vom Anfan-ge oder nur erst von der Zeit an, wo eine schlech e Ver-ge ' . notr. PI1 i s t so wollen Wir diese Zweifel Kurz

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dal, erledigen, dass auf den Anfang, wo die Verwaltungo e Au iebt zu übernehmen oder abzugeben war, nicht aberauf de» Zeitpunkt gesehen werden soll, wo etwas schlechtverwa et worden ist« 6 ). Verkündet im neuen Genchtssaale des

156) In der Uasil. steht rb ngootfiiop tfc XeV?*/«J. >> a\nJ?iAo " i"e. inilium ferenda* vcl wicyiendae admmutra-tionU. Cf. Glück Md. XIX. S. 130.

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