Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
1098
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1096 Codex. L. VI. Tit. 61. De lonis, quae liberü in potestateclc.

Rechnungslegung darüber von dem Vater zu fordern; vielmehrsoll der Vater, indem ihm mir versagt ist, es in seinem Na-men zu veräussern oder zu verpfänden, volle Gewalt haben,dasjenige Vermögen zu nntzniessen, was von den Hauskindernauf die obige Art erworben wird, und seine Verwaltung die-ses Vermögens durchaus keinen Beschränkungen unterliegen.Und auf keine Weise soll ein Haussohn oder Tochter odereine Person fernerer Grade s^ch erdreisten, .Demjenigen', indessen Gewalt sie sich befinden, zu verbieten, dies Vermögennach seinem Gefallen zu besitzen oder zu verwalten, widri-genfalls für solches Beginnen gegen sie die väterliche Gewaltin Vollzug gesetzt werden muss; vielmehr soll dem Vater undden oben aufgezählten Personen volle Gewalt zustehen, dieauf die obige Weise erworbenen Sachen beliebig zu niess-brauchen und zu verwalten. Und sollte der Vater, Gross-vater oder Grossgrossvater etwas von diesem Niessbrauche zu-rücklegen, so soll ihm das Recht zustehen, darüber nach Ge-fallen zii verfügen und es auf andere Erben zu übertragen;und hat er von dein Ertrage des Niessbrauchs an diesem Ver-mögen sich bewegliche oder unbewegliche Sachen oder Se-moventien angeschafft, so soll er ebenfalls berechtigt sein, dar-über nach Gefallen zu verfügen und es auf Andere zn verer-ben oder zu übertragen, mögen es nun fremde Erben oder seineRinder oder sonst wer sein. Hat jedoch der Vater die aufdie gedachte Art ihm erworbenen Gegenstände nicht behalten,Bondern dieselben dem Sohne, der Tochter oder ferneren De-geendenten überlassen, so haben nach dem Hingange des Va-ters, Grossvaters oder Grossgrossvaters deren übrige Erbenkein Recht, diesen lYiessbraiich oder was aus demselben an dieRinder gelangt ist, als eine dem Vater gebührende Schuld zu-rückzufordern ; vielmehr i soll, gleioh als sei eine dauerndeSchenkung an den Sohn geschehen, welcher den JXiessbrauchbehalten hat, den der Vater sich hätte zueignen können, die-ser Fall so ausgelegt werden, dass der Sohn diesen Niess-branch nach des Vaters Tode gewinnt, indem der Vater seinRecht, den JViessbrauch von dem Sohne, welcher solchen mitseiner Einwilligung inne hatte, einzufordern, auf seine Nach-kommenschaft oder seine Erben nicht soll übertragen können,damit die väterliche Verlassenschaft in aller Friedlichkeit ver-bleibe und keine Veranlassung zu Zwistigkeiten, hauptsächlichunter Geschwister», werde. §. 3. Da aber durch das con-stantinianische Gesetz bestimmt worden war, dass, wenn Haus-kinder von Denen, in deren Gewalt sie sich befinden, durchEmancipation dieser Verbindung entlassen worden, dem Vaterdas Recht zustehe, den dritten Theil desjenigen Vermögens,