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5 (1832)
Entstehung
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1097
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ConKX. U VI. l'it. <>! Ue boim, quae libeiii in jiulentato etc. 1095

Verhältnisse von den Hanssöhnen erworbenen Vermögen audie Haussöhne gelangt. Auf diese Weise wird dem Vater,tlenv der Niessbrauch verbleibt, nichts entzogen, und den Söh-nen der Schmerz erspart, die Früchte ihrer Betriebsamkeit aufAndere übertragen sehen zu müssen, entweder anf Fremde oderanf ihre Geschwister, denn dieses dünkt vielen das noch Beschwer-lichere Hiervon ist jedoch das von den Söhnen un Kriegs-dienste' erworbene Sonderg-.it ausgenommen, von dem die alterenGesetze dem Vater, Grossvater oder Grossgrossvater ebenfallsnicht einmal den Niessbrauch gestatten; denn hierin wollenWir etwas nicht ändern, vielmehr die bereits bestehende«Gesetze lediglich aufrecht erhallen wissen ««). Eben dies..ilt auch von demjenigen Sondergute, was sie nach Analogiedes im Kriegsdienste erworbenen Sonderguts im Cmldiensteerwerben.

Aulh. Vi Kceal malri et aviae. In prine. (Nov. CXVII. c. 1.)

Es wird davon auch Dasjenige ausgenommen, was ihnenvon inraud einem Verwandten unter der Bedingung, dass derNiessbrauch desselben nicht an den Vater gelangen solle, ge-geben oder hinterlassen wird.Aulh. Dchcredibm ab inlestato. §. Si vero cum. (Nov.CXrilI.c.2.)

Desgleichen die Erbschaft von Geschwistern, zu welcherder Sohn zugleich mit dem Vater berufen wird, und wenndie Erbschaft etwa sonst woher nach dem vorstehenden Ge-setze erworben würde.Aulh. Vt nnlli juäkum. §. Quia vero. (Nov. CXXXIV. c. 11.)

Desgleichen Dasjenige, was den Kindern kraft des Ge-setzes anfiiüt, dass die Elter« die Ehe ohne gesetzl.che Grün-de aiillösten.

& 1 Fs wird jedoch dieser Abschnitt Unseres Gesetzes mitder atdrücklichen Bestimmung eingeführt, dnss in Ansehungor Erbfolge in das von den Haussöhne« noch ausserdem er-<kr Lrbioi^ Dasselbe zur Anwendung kommen

W ° wTs"r des mütterlichen und aus der ehelichen

vXchT Trworbenen Vermögens festgesetzt worden ist.T o I Hauskinder sollen aber wegen dieses Vermögenskeine 1 UotLek in das Vermögen ihres lebenden oder ^bere.tsve torbe 3 , en Vaters zu hohen wagen, noch s.ch unterfangen,

155) Vf. Glück 1hl. XXXV. S. 175