Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
1096
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III

1094 Codkx. h. VI.. Tit. 61. Jie honi», r/uae UheTu in poteslate etc.

sins «nd Valeiitinian us, welche bestimmt, dass Dasje-nige, was die auch in väterlicher Gewalt befindlichen Ehe-gatten sich wechselseitig hinterlassen, nicht dem Vater er-worben werde, sondern zu ihrem eigenen Vermögen gehöre.Obgleich nun unter der Benennung Ehemann und Ehegattindas Verhältnis« nach geschlossener Ehe verstanden wird, waseigentlich zu dem Zweiftl Veranlassung gegeben hat, so er-scheint es Uns doch angemessen, indem es folgerecht ist, zwei-felhafte und lediglich durch die verschiedene Auslegung derGesetze schwankende Rechtsbändel auf eine milde und dernatürlichen Billigkeit gemässe Weise auszugleichen, auch inder gegenwärtigen von Eurer Hoheit zum Gegenstande eurerAnfrage gemachten Angelegenheit die mit der Billigkeit über-einstimmende Meinung des so hoch geachteten und gründli-chen Hechtsgelehrteii Julianus anzunehmen, welcher in ei-nem über ein Dotalgrnndstück ihm vorgelegten Falle sich eben-falls dahin ausgesprochen hat, dass, wenn gleich die lex Julianur von der Ehegattin spreche, doch Dasselbe, was von einerEhegattin gelte, auch auf eine Verlobte angewendet werdenmüsse. Wir erachten es daher aus diesem Grunde für billig,dass sowohl das Brautgeschenk als die Erbschaft, welche nachdes gedachteil Verlobten Willen seine Braut hat erhalten sol-len, nicht dem Vater erworben werden, sondern an seineBraut gelangen. Geg. am 1. Juni 473, u. d. ölen C. d. K. L e o.

G. D. K. Justinianus an Demos thenes, Praef. Prägt.

Da man gleiche Sorgfalt sowohl den Vätern als den Kin-dern angedeihen lassen muss, Wir jedoch in dem alten liechts-gebranche bemerkt haben, dass es vieles Vermögen giebt, wasden Kindern noch ausserdem zufällt und deii Vätern nichterworben wird, so wollen Wir hiermit, so wie über dasmütterliche Vermögen, und dasjenige, was als VortJieil derEhe an sie gelangt, auch über dasjenige, was die IJauskin-der aus andern Gründen erwerben, bestimmte Vorschriftenertheilen. Wenn daher ein Hauskind, welches sich noch inder Gewalt seines Vaters, Grossvaters oder Grossgrossratersbefindet, etwas nicht aus dem Vermögen Dessen erwirbt, indessen Gewalt es sich befindet, sondern aus anderen Ursa-chen, welche in Glücksfällen oder seiner eigenen Betriebsam-keit ihren Grund haben, so wird dies den Vätern nicht, wiees, früher bestimmt war, ganz, sondern lediglich und alleinder JViesshrauch davon erworben, so dass also zwar der Niess-brauch davon dem Vater, Grossvater oder Grossgrossvater, inderen Gewalt sich die Kinder befinden, verbleibt, dag Eigen-tum« aber, wie bei dein mütterlichen und aus dem ehelichen