CODBXi L. VI. TU. 81. De bunit, guae liberit in polestatc &tc. 1093
lei Geschlechts verbleiben, auch wenn sie nicbf sollten in derEhe erzeugt worden sein, chircb welcbe diese Gegenstandsauf ihre "Väter, in deren Gewalt sie sieb befinden, gekommensind Letzteres jedoeb mit der Einschränkung, dass die An-thcile der mit Tode abgegangenen Geschwister, welcbe ausein und derselben Ebe erzeugt worden sind, zuerst, wie ge-sagt auf ihre Kinder, wenn dergleichen vorbanden sind, inderen Ermangelung aber nur allein auf deren überlebende Ge-schwister übergeben, oder auf das üeberlebende, wenn vondiesen Brüdern oder Schwestern nur einer oder eine überlebendsein sollten Sind aber alle in einer Ebe erzeugten Ge-schwister mit Tode abgegangen, alsdann sollen diese Gegen-stände auf die aus einer andern Ehe entsprossenen Geschwi-ster nach Kopflhcileu übergehen. Wenn aber keine der ebenerwähnten Personen vorhanden ist, dann gelangen solche audie Väter. Indem jedoeb die Väter, in deren Gewalt sie sichbelinden, den Niessbrauch haben sollen verweigern W,r ,h-„en durchaus das Hecht, die erwähnten Gegenstande in tölgedes Rechts der väterlichen Gewalt zu veraussern oder zuverpfänden; vielmehr soll den Kindern das Recht zustehen,
bald sie einmal eigenen Rechtens geworden sind, ohne das»ihnen die Einrede der Verjährung entgegensteht, diese Ge-genstände auf jede Art zurückzufordern, in sofern nicht etwa
"t der Zeit wo sie von der väterlichen Gewall. befrejt wor-den sind so'viel Zeit verlaufen ist, dass durch den fortge-setzten und ungestörten Besitz des Inhabers die Kü^forde-rungskla-e 15 *) ausgeschlossen wird. Geg. am 25. Febr. 469,«. d. C.°d. Marti an us n. Zeiio.
5. Dieselben K. an Nepotianus, Magister mililum in Dalmatien.Eure Hoheit hat nicht ohne Grund wegen der Angele-genheit, welche zwischen der Frau, deren eure Anfrage ge-denkt und ihrem vollbürtigen Bruder verhandelt wird, Ungernkaiserlichen Entschlnss über die verschiedenen von beiden Thei-leri fiir sich angezogenen Gesetze einholen zu müssen geglaubt,-wo die Frau °aus verschiedenen Gesetzesstellen daithun zukönnen geglaubt, Ehemann und Verlobter werde als gleich-bedeutend angesehen, der vollbürtige Bruder derselben aberden Warnen eines Ehemannes mir allein Dem beilegen will,■welcher die Ehe wirklich vollzogen hat, mit Berufung aufeine Verordnung Unserer kaiserlichen Vorfahren Theodo-
J54) Jntcntio ist die Bezeichnung einer bestimmten Gattung vonRechtsverhältnissen aU Grundlage der Klage.