1092 Codex. L. VI. Tit. 61. De bonii, guae liberii vtpotettate etc.
tlium der übrigen, welche aus dem besondern Vermögen desEhegatten an den überlebende!! gekommen, obgleich derselbenoch in der väterlichen Gewalt war, wovon allein der Wiess-brauch dein Vater überwiesen worden, Demjenigen allein vor-behalten bleibe, welcher sie von der Ehegattin, oder welchesie von dem Ehemanne erworben hat, wobei jedoch dem Va-ter eben so, wie in Ansehung des mütterlichen oder aus dermütterlichen Familie herstammenden Vermögens, das Recht ver-bleibt, wenn er will, einen Theil desselben bei der Entlas-sung der väterlichen Gewalt als Preis derselben zurückzubehal-ten. Geg. am 20. Febr. 428, u. d. Cd. Felix u. Taurus.
3. Dietelben K. an Florentius, Praef. Praet.
Die früheren Verordnungen, wonach, wie euch bekanntist, dem Vater weder von der in der väterlichen Gewalt be-findlichen Tochter die Schenkung vor der Hochzeit, noch vondem Sohne die Mitgift erworben wird, wollen Wir hierdurchmit dem Zusätze bestätigen, dass, wenn diese Personen in derväterlichen Gewalt gestorben, jedoch Kinder hinterlassen ha-ben , diese Gegenstände vermöge Erbrechts auf die K inder der-selben, nicht nach dem Rechte des Sonderguts auf den Vaterübergehen, und auch durch die Enkel nicht dem Grossvatererworben werden sollen. Wäre jedoch ein solcher Enkel so-wohl mit Hinterlassung seines Vaters als seines Grossvatersväterlicher Seite kinderlos mit Tode abgegangen, so soll dasEigenthum derjenigen Gegenstände, welche an ihn von derMutter oder aus der mütterlichen Linie gelangt sind, nichtauf den Grossvater, sondern auf den Vater übergehen, demGrossvater jedoch auch in Fällen dieser Art der Wiessbraucb,so lange er lebt, vorbehalten bleiben. Geg. zu Constantinopel,am 7. Septbr. 439, n. d. 17ten C. d. K. Theodosius u.d. Festus.
4. Die K. Leo u. Anthemius an Erythriut, Praef. Praet.
Jedem Vater, Grossvater oder Grossgrossvater soll derlebenslängliche Niessbrauch an Allem zustehen, was an dennoch in ihrer Gewalt befindlichen Sohn oder Tochter, Enkeloder Grossenkel beiderlei Geschlechts aus deren ersten, zwei-ten, dritten oder ferneren Ehe durch die Mitgift oder durchSchenkungen irgend einer Art, oder durch Erbschaft, Ver-inächtniss oder Fideicommiss gelangt ist; denselben dagegenhiermit jede Veräusserung, Verpfändung- oder Verhypothezi-rung dieser Gegenstände durchaus untersagt sein, das Eigen-thum vielmehr den Kindern, Enkeln oder Grossenkeln beider-