Codex. L. VI. Tit. 60. De ionia mulcrnia etc. ■ 1089
können von Denen, welche zum Tiieil 1S3 ) Miterben sind, nichtin Anspruch genommen werden. Geg. zu Mailand, am 15Oct. 395, m. d. C. d. Olybrius n. Probinus.
3. DieK. Theodosius u. Valentinian. and.Senatd.Stadt'Rom.Wenn die Kinder bei Lebzeiten der Mutter aus der vä-terlichen Gewalt entlassen werden, und nachher die Mutterverstorben ist, so wollen Wir dem Vater, weil er aller Vor-theile des mütterlichen Vermögens beraubt wird, und auchden Niessbrauch nicht behält, an diesem Vermögen der Kin-der den Niessbranch von einein dem Erbtheile der Kindergleichen Antheil verleihen, mögen es nun ein oder mehrereKinder sein. §. 1. Hätte die Mutter jedoch bei ihrem Able-ben einige Kinder von der väterlichen Gewalt eutbuudeu an-dere noch in derselben befindlich zurückgelassen, so würdendein Ehemanne der Verstorbenen in diesem Falle ungleicheRechte zustehen. Wir verordnen hiermit für beide Fälle dassdem Vater der ihm gesetzlich zustehende Wiessbrauch an denErbtheilen der Kinder, welche er in der väterlichen Gewaltbehält, verbleiben, und er auch die Belohnung der Entlassim»aus der väterlichen Gewalt, wenn er darauf Ansprüche macht"empfangen, dagegen von dem Erbtheile derjenigen, welchenoch bei Lebzeiten der Mutter aus der väterlichen Gewaltherausgegangen sind, den Messbrauch, an einem gleichen An-theile, wie ihn jedes dieser Kinder zum Erbtheile erhält, nachobiger Vorschrift erhalten soll. §. 2. In Betreff der Enkel undEnkelinnen sollen, wie Wir hiermit verordnen, dem Ehemannewelcher nach dem Ableben seiner Ehefrau, wenn Kinder nichtvorhanden sind, allein mit Enkeln und Enkelinnen nach diesemGesetze zur Erbschaft berufen wird, wenn ein oder mehrereEnkel von einem oder mehreren in »einer Gewalt befindlich ge-wesenen Kindern vorhanden sind, dieselben Rechte zustehenwelche ihm in Ansehung der Kinder zugebilligt worden sind!Denn wenn gleich das gegenwärtige Gesetz etwas IVeues inAnsehung der Enkel festsetzt, so würde es doch unpassendsein, wenn die Kinder in diesem Falle schlechtergestellt wer-den sollten, als die Enkel. Demgemäss soll dem Grossvaterwelcher mit in seiner Gewalt befindlichen Enkeln coneurrirt'der JViessbrauch von dem gesammten, den Enkeln von derverstorbenen Grossmutter angefallenen Vermögen zustehen.Werden dieselben mit der Freiheit durch die Emancipationbeschenkt, so erhält er auch von ihnen, wie von den Kindern
• 153) Die Glosse hat die Variante: atiat ex patre, eine Aende-I rung, welche das Zeugniss der Bas. und die Empfehlung des
Cujac. für sich hat. S. Dirks en /. c. S. 463.Cory.jur. et«. V. 69