10SS
Codkx. L. VI. Tit. 60. De bonis malernii etc.
der den Niessbranch zu bezieben, müssen auf die Erhaltungdesselben die möglichste Sorgfalt verwenden, was den Kin-dern mit Recht geschuldet wird, nach genauer Erwägung alleinoder durch einen Procnrator 152 ) einfodern , ans den Früchtenden Aufwand mit Fleiss bestreiten, als Beklagte in Prozes-sen gehörig Widerstand leisten, und Alles so verhandeln, alswenn sie das ganze und volle Eigenthum erworben und stets dievolle Person zu vertreten hätten (personam gerant), wobei esjedoch, wenn der Vater eine Sache veräussern will, demKäufer oder Geschenknehmer obliegt, darauf selbst zu achten,dass er nicht etwas von den Sachen, deren Veräusserung un-tersagt ist, wissentlich oder aus Unkunde an sich bringt.Denn der Vater muss darthun, dass die Sache, welche erverschenkt oder veräussert, sein Eigenthum ist, und dem Käu-fer steht es frei, wenn er will, sich einen Bürgen bestellenzu lassen, weil er den Kindern, wenn sie einmal ihr Eigenthumzurückfordern, keine Verjährung entgegensetzen kann. Geg. zuAquileja, am 18. Juli. Wiederholt verkündet beim VettiusHuf in us, Pf. U. im Senate, am 5. Sept. 319, u. d. C. d.K. Constan tin us u, d. Eicinius.
Aulh. De nuptiis. §. Si vero exipeclel. (Nov. XXII. c. 23.)In sofern nicht ein dreissigjähriger Zeitraum verlaufen ist,wodurch der Besitzer Eigentümer wird, und das Innehabendie Empfänger zu Eigenthiimern gemacht oder bestellt hat. DerZeitraum längt gegen die Rinder von der Zeit zu laufen an,wo sie als eigenen Rechtens anzunehmen sind, in sofern ei-'neu Unmündigen nicht auch hier das Alter schützt.
2. Die K. Are adius u. Honorius an Flor entius , Pf. U.
Was die mütterlichen Grosseltern oder Grossgrosselterndurch Testament, Fideicommiss, Verinächtniss, Schenkung,oder durch irgend einen andern auf Freigebigkeit berulieudenRechtstitel, oder mittelst der Intestaterbfolge auf ihre Enkel,Enkelinnen, Grossenkel oder Grossenkelinnen übertragen haben,muss der Vater dem Sohne oder der Tochter unversehrt be-wahren, so dass er es eben so wenig, wie das mütterlicheVermögen, weder verkaufen noch verschenken, vermachen,oder einem Andern verschenken darf, indem ihm nur derNiessbranch gehört. Wie er selbst also über diese Sachen diefreie Verfügung verliert, müssen dieselben nach seinem Todedem Sohne oder der Tochter zum Voraus ausgeworfen und
152) S. hierzu Leyser med. ad Fand. ipec. CLXIV. Med. 2.und Ilüpfner Comment, S. 1174.