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5 (1832)
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1092
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Codex. L. Vf. Tit. 60. De honit mal (mit etc.

die Belohnung für die Entlassung aus der Gewalt, oder wenner einige derselben der Gewalt entlässt, andere aber darinzurückhält, von dein Autheile der Entlassenen die gesetzlicheBelohnung, an den Antheilen der in seiner Gewalt verbleiben-den aber den Niessbrauch. §. 3. Sind Enkel oder Enkelinnenvon einem aus der mütterlichen Gewalt bereits entlassenenSohne oder Tochter erzeugt vorhanden, oder von dem Gross-vater noch bei .Lebzeiten der Grossmutter aus der Gewalt ent-lassen worden, so erhält der Grossvater den Niessbratich. voneinem den ihrigen gleichen Antheile. Sind jedoch zu der Zeit,wo ihnen die Erbfolge in den Nachlas» der Grossmulter au-fällt, einige der Enkel oder Enkelinnen noch in der Gewaltdes Grossvaters, nämlich des Ehemannes "der Verstorbenen,oder aber eigenen Rechtens, so soll Rücksicht» derjenigen,welche sich noch in der väterlichen Gewalt befinden, in Be-treif des Niessbrancbs und der Belohnung für die Entlassungaus der väterlichen Gewalt alles Obengesagte zur Anwendungkommen; in Ansehung derjenigen aber, welche eigenen Rech-tens sind, soll ihm ebenfalls dag Recht auf den Niessbrauchvon einem dem ihrigen gleichen Erbtheile verbleiben. §. 4.Eben Dasselbe soll auch in Ansehung der Urenkel beiderleiGeschlechts zur Anwendung kommen, und verbleibt es auchbei der so eben wegen der einzelnen Arten gegebenen Be-stimmungen, wenn Kinder und Enkel zugleich vorhandensind. Geg. zu Ravenna', am 7. Nov. 426, u. d. 12ten C' d.K. Theodosius u. d. 2ten d. Valen t in ianus.

4. D. K. Leo an Catlistratut, Praef. Praet. in Illyrien.

Zur Beseitigung aller Streitigkeiten über diesen Gegen-stand wollen Wir hiermit kurz und deutlich festsetzen, dasses in Ansehung des Niessbranches von dem mütterlichen Ver-mögen keinen Unterschied machen soll, ob der Vater nachAuflösung der Ehe, in welcher ihm die Kinder geboren wur-den, nnverheirathet bleibt, oder den Kindern eine Stiefmutterzuführt; vielmehr bleiben alle über das Muttergut gegebenenGesetze unabänderlich bei Kräften. Die Väter müssen alsoden Niessbrauch des Mnttergutes, auch wenn sie zur zweitenEhe schreiten, unbezweifelt behalten, und den Kindern oderihren Abkömmlingen kann gegen dieselben kein unverschäm-ter Anspruch oder Anklage nachgelassen werden. Geg. am1. Sept. 468, li. d, 2teu C. d. K. Anthemius.