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5 (1832)
Entstehung
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1089
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Codkx. L. VI. Tit. GO. De bonis malernü etc.

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hon, und wenn dergleichen nicht vorhanden, an ihre vollbur-tigen Geschwister, oder wenn auch diese nicht da sind, andie Halbgeschwister gelungen, und wenn Niemand von diesenPersonen vorhanden, alsdann dieses Vermögen an den Vaterkommen soll; eine gleiche Folgeordnnng auch in Ansehungdes von der mütterlichen Linie entweder aus Verhandlungenunter Lebenden, oder aus letztwilligen Verordnungen, oderendlich aus der gesetzlichen Erbfolge herrührenden Vermögensbeobachtet werden soll, dass nämlich zur Erbfolge des Sohnesoder der Tochter zuerst deren Nachkommenschaft, und wenndiese nicht vorhanden ist, die ans einer oder ans verschiede-nen Ehen herstammenden Geschwister nach der festgesetztenOrdnuii'- und zuletzt der Vater berufen, und die ihm schmerz-liche Erbschaft seines Kindes als traurigen Ersatz seines Ver-lustes erwerben soll. Jedoch soll in allen diesen Fallen, wodie überlebenden Rinder oder die noch am Leben befindlichenGeschwister dein Vater des Verstorbenen vorgehen, der Niess-brauch desjenigen Vermögens, woran sie das Eigenthum er-werben, den Vätern verbleiben. Geg. zu Chalcedon, am 17.Sept. 529, u. d. C. d. Decius, V. C.

Aul/t. De consanguineis et uterinisfralribus. §. 1. (_Nov. LXXXIV. c. 1.)Wenn nach dein Tode des Vaters ein Sohn ohne Testa-ment und kinderlos stirbt, mit JlinterJassnng von Geschwistern,von denen einige Halbgeschwisler von der Vaterseite, andereHalb"eschwister von mütterlicher Seite, einige aber seinevollblütigen Geschwister sind, so wird die Erbschaft alleinänf diejenigen übertragen, welche durch beide Eltern mit ihmverbunden sind.

Sechzigster Titel.

De lonis maternis et materni generis.

(Von dem mütterlichen und von der Mutterteile herrührenden

Vermögen.)

1. D. K. Conttantinu» an die Conmln, Priiloren, Volkslribunenund den Senat Untern Qrutt zuvor l51 >

Das Vermögen, was aus der mütterlichen Erbschaft, seies nun ans einem Testamente oder vermöge der gesetzlichenErbfolge auf die Kinder verfällt wird, soll dergestalt in derGewalt des Vaters verbleiben, dass derselbe zwar lebensläng-lich den Niessbrauch desselben haben, das Eigenthum jedochden Kindern gehören soll. Die Väter aber, denen allein dasHecht verbleibt, von dem mütterlichen Vermögen ihrer Kin-

151) S. hierzu L. 8. §. 5. Cod. de bon. quae Hb.