1086 Codex. L. VI. Tit. 59. Communia de successionibus.
erbfolge nicht in Anspruch genommen werden kann. Geg. zuReliaria, am 10. März, ii. d. C. d. Cäsar.
9. Dieselben IC. v. die Cäsar, an Sopatru».Der Herr einer Sclavin kann die Erbfolge in den Nach-lass eines freien Mannes, welcher mit derselben 'zugehaltenhat, auf den Grund dieser Verbindung nicht in Anspruch neh-men. Geg. zu Nicomedien, am 18. Dec., u. d. C. d. Cäsar.
10. Dieselben IC. u. die Cäsar, an D anubins.
Denjenigen, welche Jemanden ernährt haben, fällt dieErbschaft aus diesem Grunde weder nach dem Civil- noch«ach dem prätorischen Rechte an. Geg. am 27. Dec, u. d.C. d. Cäsar.
Neue Verordnung des Kaisers Friedrich. De statulis et contuc-tudinibus contra libert. eccl. §. Omnes jieregrini. §. 10.
Alle Reisende, und Fremde können unbeschränkt in jedenihnen beliebigen Gasthof einkehren. Den Gästen steht, wennsie ihr Testament errichten wollen, freie Verfügung' über ihrVermögen zu, und ihre Anordnungen sollen unangefochtenaufrecht erhalten werden. Sterben sie aber ohne Testament,so soll -von ihrem Nachlasse nichts an den Wirth gelangen,sondern ihr Vermögen durch den Bischof des Orts, wenn esgeschehen kann, den Erben ausgeantwortet, oder zu mildenZwecken verwendet werden. Sollte der Wirth gegen dieseUnsere Verordnung etwas von dem Nachlasse an sich behal-ten haben, so soll er es dem Bischof dreifach ersetzen, unddieser soll es nach seiner besten Ueberzeuguiig verwenden, insofern nicht ein besonderes Localgesetz, Gewohnheit oderPrivilegium entgegenstehen. Diejenigen, welche sich unterfan-gen, dieser Unserer Verordnung entgegenzuhandeln, sollendes Rechtes, über ihr Vermögen zu testiren, verlustig gehen,und so in dem, worin sie verbrochen haben, gestraft, odersonst nach Verhältnis» der Schuld solches an ihnen geahndetwerden.
11. D. IC. Justinianus an Demos thenes, Praef. Praet.
"Wir bestimmen hiermit, dass, wie über das Vermögen,welches die in der väterlichen Gewalt befindlichen Kinder durchden Eintritt ihrer Mutter in die Ehe erworben haben, einebestimmte Folgeordnung 1 * 0 ) festgesetzt worden ist, dass näm-lich, wenn eine solche Person versterbe, der an sie gelang" 3Theil dieses Vermögens auf ihre Kinder oder Enkel üborge-
150) L. 4. Cod. de Ion. malern. (6. 60.)