Codex. L. VI. Tit. 59. Communia de successionibui, 1085
gen welche dn die Stiefsöhne deiner Tante nennst, deinerVet'tern Halbbrüder von Vaterseite (ngnatische Brüder) sind,diese Brüder, welche nach dem agnatischen und cognatischenVerwandtschaftsverhältnisse im zweiten Grade stehen, dir vor-gezogen werden müssen. Hatten deine Vettern aber auch ei-nen andern Vater, [als die, welche du Stiefsöhne deiner Tantenennst ] so sind [die letztern] niemals Stiefsöhne der Mutterder [ersteren] geworden, und du kannst alsdann, wenn duBeweis führst, dass du den Nachlassbesitz angenommen ha-best, mit Recht fordern, sie zu beerben 149 ). Geg. am 18.Febr., n. d. C. d. Cäsar.
6. Dieselben K. u. die Cäsar, an Publicianus.
Es steht rechtlich völlig fest, dass der Oheim von Mutter-seite welcher im dritten Grade steht, dem Bruderssohne, wel-cher'erst dein folgenden Grade angehört, bei der Intestaterb-folge vorgeht. Geg. am 1. Oct., u. d. C. d. Cäsar.7. Dieselben K. u. die Cäsar, an Nicolaut.
Schwägerschaft begründet kein Erbfolgerecht. Geg. am15. Oct., «• d. C. d. Cäsar.
8. Dieselben K. u. die Cäsar, an Justa.
Bevor der eingesetzte und zu seinem Antheile erbfähigeErbe die Erbschaft nicht ausgeschlagen oder aus irgend einemandern Grunde die Fähigkeit, sie zu erwerben, verloren hat,iindet bei Demjenigen, welcher ein lestament hinterlassenhat, keine gesetzliche Erbfolge statt. Du «ehest daher e,n,dass, so lange noch Hoffnung zur testamentarischen Erbfolgevorhanden ist, der Nachlass des Verstorbenen aus der Intestat-
149) Zur Erläuterung dieser Stelle s. die beiliegende Iafe , aufwelcher unter 1. das von den Kaisern zuerst unter -2 dasvon denselben im letzten Satze angenommeneL^-^aUs-Verhältnis« dargestellt ist. D,e dabei zunächst nBetrachtkommenden Personen sind so bezeichnet A_ J «« na » « \ nwelche die Constitution gerichtet ist B — deisell. n lantevon, Vater her («mW»«/? £= die Sohne ™*™f*f K -bei. dieser Tante, Vettern der .lustu.a; D —• die »on der ju-
ft^ÄSi üttin, also doch agnatische «rüder
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Wn'der üer g B. (da sie ja nicht leibliche, »«» d n ^ n n Vettn,der des Mannes derselben waren,) sein konnten. Cebrigenssind die Personen, deren Tod in der Const tution ™™**ß+setzt wird, ein Mal, diejenigen aber deren 1 od in deuclbeuausdrücklich erwähnt wird, zwei Mal durchstnehen.