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Coukx. L. VI. Tit. 58. De legitimi* hcredibut.
gen es in allen übrigen Erbfällen bei den gegenwärtig' gellen-den Gesetzen unverändert verbleibt. War aber der Erbfallbereits eingetreten, so mnss die Vertlieilung nach den älterenGesetzen erfolgen. Geg. zu C'onstaiitinopel, am 27. Dec. 531,V. d. C. d. Lainpadius u. Orestes, VV. CC /
15. Derselbe K. an Joannes, Praef. I'ract.
Es ist Uns wohl erinnerlich, bereits eine kaiserliche Ver-ordnung erlassen zu haben, wodurch von Uns nach d#in Vor-gange des Zwö'lftafelgesetzes bestimmt worden ist, dass diegesammte rechtmässige, sowohl männliche als wei bliche Nach-kommenschaft eine Erbschaft nach dein gesetzlichen Erbrechteerwerben, und dass, -wie sie von Agnaten beerbt werden, sieauch selbst diese Personen wieder beerben sollen. In diesemGesetze haben Wir auch einen Grad von den Cognaten, nämlichSöhne und Töchter einer Halbschwester von väterlicher odermütterlicher Seite, znr gesetzlichen Erbfolge berufen. Bei die-ser Verordnung soll es auch fernerhin verbleiben, da der In-halt derselben auch in Unsere Institutionen aufgenommen wor-den ist. Aber bei genauerer Bearbeitung haben Wir es fürnothwendig erachtet, Unsere Gesetze auch mit den Vortheilen,welche die pra'torische Gesetzgebung darbietet, in möglichstvollendeter Gestalt zu bereichern. §. 1. Da es nun keinemZweifel unterliegt, dass der Prätor auch den <der väterlichenGewalt entlassenen Sohn, obgleich nach dem strengen Hechteeine Staudesrechtsverändermig mit ihm vorgegangen, ohneirgend eine Verkürzung zur väterlichen Erbfolge berief, nichtaber zur Erbfolge seiner Geschwister, auch den Söhnen des-selben in den WacLlass ihres Vatersbruders kein gesetzlichesErbrecht zustand, so haben Wir es für nothwendig erachtet,dies zuerst zu verbessern und das Anastasianische Gesetz durchfolgenden Zusatz zu vervollkommnen, dass nicht allein deinemaneipirten Sohn oder Tochter, ganz wie den noch in derväterlichen Gewalt befindlichen, die Erbfolge im- Vermögen desVaters, sondern auch im JVachlass ihrer Brüder und Schwesternzustehen und alle, mögen sie nun noch in der väterlichen Ge-walt sich befinden oder aus derselben entlassen oder untermischtvorhanden sein, sich wechselseilig beerben sollen, ohne durchdas Anastasianische Gesetz um einen Theil verkürzt zu wer-den. Wir haben es für höchst angemessen erachtet, dies we-gen der emaneipirten K.iuder zu verfügen. §. 2. Aber auchllalbgeschwistcr von der Multerseite sollen fernerhin nichtmehr unter den Cognaten zurückgelassen werden. Denn dasie dein Grade nach so nahe sind, so sollen sie ohne irgendeinen Unterschied und wie vollbürlige Geschwister mil denaguatischeu Geschwistern berufen sein, und alao im zweite"
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