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5 (1832)
Entstehung
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1083
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Codex. L. VI. Tit. 58. De legilimis keredihus. 1083

Grade befindlich und der gesetzlichen Erbfolge würdig- befun-den ollen Andern, welche im entferntem Grade stehen, wennsie '"leich Agnaten sind, vorgeben. Somit sind von Uns überdie gesetzliche Erbfolge des zweiten Grades hinreichende undehr zum allgemeinen Besten gereichende Bestimmungen ge-troffen worden. §. 3. Den dritten Grad der Seitenlinie be-treffend, in welchem die altere Gesetzgebung den väterlicher,Oheimen und den Geschwisterkindern ihre Stelle anwies be-stimmen Wir hiermit, dass zugleich mit denselben sowohl desemuicinirten Brnders als der emancipirten Schwester Kinder,fnoven sie nun von ihren Vätern der Täterlichen Gewalt ent-lassen worden sein oder sich noch in derselben befinden undNiemand weiter, desgleichen des Halbbruders von der Mutter-seite und der Halbschwester von Vater- oder Mutterseite Sohnoder Tochter, wenn sie Agnaten sind, gegenseitig berufen seinsollen, wie Wir es bereits angeordnet haben, auf dass Alle,welchen entweder durch die ältere Gesetzgebung oder^ durchUnsere Gnade das Vorrecht der gesetzlichen Erb olge erteiltworden ist, nach gleichem Rechte berufen sei» mögen. AuchIrin ist das Recht der Erbfolge aufrecht zu erhalten dass,wen die aus dein zweiten Grade Berufenen der Erb schalteT.ts" t und den Erbesantritt abgelehnt haben und ,» diesemGrade Niemand weiter vorhanden ist, welcher die Erbschafturaae meinanu vy aJs d au Diejenigen, welche Wir im

antreten kanndw.Halsdan Jjr^ , & ^

gegenwarugei Geizen ^ ^ ^

Sri* £« « Reiben, dass die Erbschaft nicht nachiVuch muss es ua Köpfen getheilt wird. Uebn-

^^"ÄÄ --Ä J den |ege..wärtig gültigenStzerihrtn Fortgang haben und )***»*£? *Ä

erwähnten *£-*« ^'^ef G^^uuv^Sihm seine Stelle und cue im«^ » , P l r l lf . Wir .in«

verbleiben §. 4. Diejenigen Personen aber, welche YV.i aus, «;,- Rechtsverhältnisse zur gesetzlichen Erbfolge

dem cogna.sehen KecbUvc b Verordnung, wenn

berufen haben, »ollti., «...,,,. sind a cll

sie nämlich -^Tl^vSSUS» zu' übernehmen ver-gegensmt.g die L, s de V e ^messen, son-

buudcn sein, damit sie mem oi dag

der» auch an den Lasten lhe.1 ^ * richterliche Ent-gegenwärtige Gese z anf d.eb re£ « h Erbfu e^Scheidung oder gütlichen Vergleich al> einacuic.it,uriickge°zoge werden. Geg. zu Constant.nopel am 15. Og534, u! d. 4ten Cd. K. Justinian. ... d. 1 au/mus, r.l*