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5 (1832)
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1081
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Codex. L. VI. Tit. 58. De legitimit heredibut.

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das ist alle, welche durch Männer von einander abstammen,inö-en sie nun männlichen oder weiblichen Geschlechts sein,auf" gleiche Weise nach der Nähe- des Grades zur Theilnahmean den Rechten der gesetzlichen Intestaterbfolge berufen unddeshalb nicht ausgeschlossen werden sollen, dass ihnen dieHechte der Blutsverwandtschaft nicht wie einer vollbürtigenSchwester zustehen. Denn da die Rechte Eines Bluts durchdas männliche Geschlecht unverletzt erhalten werden , warumdie Natur beleidigen und das ursprüngliche Recht abändern, dadie Sache auch noch ein anderes sehr grosses Unrecht in sichschliesst welches den Meisten gleichsam wie eine innere Ver-letzung unbekannt ist? Denn da die Mannspersonen selbst zurErbfolge der Frauenspersonen nach dem Rechte der Agnat-gchaft zugelassen werden, wer kann es ertragen, dass zwarder Frauen JXachlass den Männern nach dem gesetzlichen Erb-rechte anfällt, die Frauen aber nach demselben Rechte wedersich gegenseitig noch die Männer beerben können, sondern des-halb gestraft werden, dass sie als Weiber geboren worden sindund für ein Gebrechen des Vaters »«;, wenn ein solches hierüberhaupt sich äussert, die unschuldige Nachkommenschaft büs-sen soll? § 1. In diesen Fällen daher dem Zwolftafelgesetzfolgend und das neuere Recht durch ein allerneuestes verbesserndLaben Wir beschlossen, ans Rücksicht auf Fainihenl.ebe aufeinen Grad aus dem cognatischen Verwandtschaftsverhältnisseein gesetzliches Erbrecht zu übertragen so dass also nichtaliein Eruderssohn oder Tochter «a Beerbung des Vatersbru-ders berufen werden, sondern auch Sohn oder Tochter einerHalbschwester von väterlicher oder mütterlicher Seite, weiteraber keine Personen zugleich mit jenen zu dem, Nachlasse ihresOnkels von mütterlicher Seite gelangen sollen und wenn Je-mand gestorben ist, welcher Vatersbruder in Betreff der Kin-der seines Bruders, Mnttersbruder aber für die Nachkommen-schaft seiner Schwester ist, so sollen dieselben ihn von beidenSeiten auf gleiche Weise beerben, Wie wen» sie, alle vonPersonen männlichen Geschlechts abstammend, durch gese z-mässiges Recht dazu gelangten, vorausgesetzt, dass ein Bruderoder eine Schwester nicht mehr am Leben sind. Denn wenndiese Personen vorgehen und zur Erbfolge gelangen, sind diefernem Grade gänzlich ausgeschlossen 1 «). Auch soll es da-bei «„bezweifelt verbleiben, dass der Nachiass nicht nach Stam-men, sondern nach den Köpfen getheilt, und dieser Grad indie gesetzliche Erbfolgeordnung eingerechnet Wird, wohinge-

145) Man nahm nämlich an.da» die gj«W~» T ^ ,Uer "stets ein Beweis von der Schwächlichkeit de«'Vaterssei,

146; HS. ilie fast wörtliche Parallelsten« IntM. hb. UM. ««'• K §• »•