Codex. L. VJ. Tit. 53. De legitimi» lieredibm.
durch Uns für sie im gegenwärtigen Falle' dadurch noch imgrösseren Umfange gesorgt, dass dem Vater der IViessbranch,den Geschwistern aber das Eigenthum des hinterlassend! Ver-mögens verbleibt, mit Ausschluss jedoch des mütterlichen Ver-mögens, wozu, wenn Geschwister von einer Mutter vorhan-den sind, diese allein berufen sein sollen. Sind jedoch der-gleichen nicht vorhanden, alsdann soll, so wie bei dem übri-gen Vermögen, um eine überall deutliche Bebandlungsweiseeinzuführen, das Eigenthum desselben ganz auf die gesammteGeschwisterschaft übergehen. Geg. zu Constantinopel, am 1.Nov. 532, im 2ten Jahre nach d. C. des Lampadius u.Orestes, VV. CC.
14. Derselbe K. an Joanne», Praef, Praet.
Durch das Zwölftafelgesetz, welches bei beiden rechtmäs-sig erzeugten Geschlechtern und der Erbfolge in deren Ver-mögen, nicht minder bei den Kindern die Anwendung gleicherRechte zur Pflicht machte, und keine Verschiedenheit hei Erb-fällen verstattete, ist dem menschlichen Geschlechte sehr wohlvorgesehen worden, da die Natur beide Geschlechter geborenlat, «in ihre wechselseitige Fortdauer zu erhalten, eines desandern Hülfe bedarf und mit dein Untergange des einen auchden Untergang des andern bereitet sein würde. Die Folge-zeit hat jedoch, einer zu grossen Strenge sich hingebend, einelieblose Verschiedenheit eingeführt, wie Julius Paulus imAnfange der Schrift über den Tertullianischen Senatsbeschlussunwiderleglich dargethan hat. Denn wer vermag es zu er-tragen, dass hei Jntestaterbfälleii die in der väterlichen Gewaltbefindlichen Töchter ganz wie die männliche Nachkommen-schaft zur Erbfolge des Vaters berufen werden, und wiederumvollbürtige Schwestern nach dem Rechte der Blutsverwandt-schaft dasselbe Vorrecht fordern, dann aber wieder Agnatin-nen, wenn sie die Rechte der , Blutsverwandtschaft l44 ) nichtbesitzen, von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden,während doch dein männlichen Geschlechte dieselbe Erbfolgezusteht. Warum wird des Vaters Schwester zur Erbfolge inde« Nachlas« ihres Neffen nicht zugleich mit den Männern be-rufen, sondern andere Rechte bei den Vatersschwestern, an-dere bei den Vatersbrüdern zur Anwendung gebracht? Oderaus welchem Grunde wird der Neffe zur Erbfolge seinesOheims berufen, dessen vollbürtige Schwester aber von derErbfolge ausgeschlossen ? Wir Laben daher beschlossen, dieseehrwürdigen Bestimmungen der alten Gesetzgebung der neuer«vorzuziehen und verordnen, dass alle gesetzmässig Verwandte,
IU) |. Iiulit. HO. HI. tU. 2. §. 3.