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5 (1832)
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1075
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CODEX. L. VI. Tit. 68. De legilimis keredibus.

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Erbfolge, noch ans einer Schenkung unter Lebenden irgendEtwas von der VerlasscTischaft einer solchen erlauchten Mutteran die unehelichen Kinder gelangen soll, da Wir es für be-leidigend, kränkend genug und Uusern Zeiten ganz unwürdigerachten bei freigebornen Frauen erlauchten Standes, derenvorzüglichste Pflicht ein keusches Betragen ist, natürlicherRinder zu erwähnen, und Wir daher das gegenwärtige Ge-setz mit Recht zu Gunsten einer ehrbaren Zucht erlassen,■welche nach Unserm Dafürhalten stets aufrecht erhalten wer-den inuss. Hat jedoch eine Coiicubine freien Standes aus einererlaubten Verbindung mit einem freien Manne Rinder erzeugt,so unterliegt es keinem Zweifel 141 ), dass diese zugleich mitden rechtmässigen Rindern diejenigen mütterlichen Vermögens-stücke erhalten, welche gesetzlich zu ihrem Vermögen gehören.Geg. zu Chalcedon, am 17. Sept. 529, u. d. C. d. Der.ius, V.C.

0. Derselbe K. an Ju lianus, l'raef. l'raet.Jemand hatte seiner Sclavin fideicomuiissarisr.h die Frei-heit hinterlassen; während jedoch Derjenige, dem diese Freilas-Biin" auferlegt worden war, mit der Freilassung zögerte, ge-bar" die Sclavin ein Kind. IVun stimmen zwar alle alterenRechtsgelehrten darin überein, dass die nach einem Verzugegebornen Kinder freigeborne sind; streitig aber war unterihnen, ob dieselben die mit Tode abgegangene Mutter beerbenkönnen. Indem Wir daher diesen Zweifel entscheiden, wollenWir auch dessen ferneres Fortbestehen nicht gestatten, son-dern hiermit verordnen, dass diese Nachkommen der Mutter zuderen Intestaterben mit Vorbehalt aller liechte, welche der ge-setzlichen Nachkommenschaft nach dem OrhUaimchen Scnals-beschlusse gebührt, gehören und sowohl d,e Mutter nach demTertuUiainschen, als die Rinder nach dein Or itiamschen Se-„atsbeschlusse gegenseitig zu den respect.ven Erbschaften be-rufen sein sollen. Geg. zu Coustant.nopel, am 1. Oct. 530,«. d. C. d. Lampadius u. Orestes, VV. CG.

Aclitundiunfzigster Titel.

De legitimis her edibus.

{Von den gesetzlichen Erben.)

1 Tb K Alexander an Cassiut u. Hermiona.

Es'steht rechtlich völlig fest, dass bei der Erbfolge welche

auf Blutsverwandt Äft sich gründet, oder bei dem JVachlass-

besitze, welcher auf den Gnmd der Nahe der Verwandtschaft

141) Die Lesart des Haloand. invidia bat auch die Batil. fürsich: oi/iSe tls <p0ovos lattv „ t