1074 Codex. L. VI. Tit. 57. Ad Scnatiiaconsullum Orfilianum.
liehe Brüder, eine Mutter und eine Tochter hinterlassen, sogebührt nach dem Orlilianischen Senatsbeschlusse die Erbschaftallein der Tochter. Geg. am 18. Jan. 225, u. d. 2ten C. d.I'uscus n. d. Dexter.
2. Die K. Dioc letianu» U. Maximianus u. die C'dsar. anMetra dora.
Nicht nach der Anzahl Derer, welche zur Zeit, wo dieMutter mit Tode abgeht, dieselbe überleben, sondern nachder Anzahl ihrer Erben wird die mütterliche Erbschaft getheilt.Wenn daher eure Mutter zur Zeit ihres Ablebens dich unddeinen Bruder und zwar euch Beide frei von der väterlichenGewalt, zwei andere Kinder aber noch in väterlicher Gewallbefindlich, als Ueberlebende hinterlassen, und diejenigen, .welchein der väterlichen Gewalt waren, sind verstorben, bevor siedie mütterliche Erbschaft erwerben konnten, so werden un-zweifelhaft nur unter Zweien Kopftheile angelegt. Geg. zuSinnium, am 2ö. März, u. d. C. d. K.
3. Dieselben K. u. die Cäsar, an Julia na.
Einer Tochter, welche sich als Erbin bezeigt, ist es nachdem Orlitianischen Senatsbeschlusse uuverwehrt, ihre Mutterauch ohne Nachlassbesitz zu beerben. Geg. am 21. Oct., u.d. C. d. R.
4. Die K. Gratianux, Valeniinianus u. The odosius anHilarianus, Vracf. Vrbi.
So oft es sich um die Erbfolge eines der väterlichen Ge-walt entlassenen Sohnes oder Tochter handelt, füllt die Erb-folge den Kindern derselben unverkürzt allein an, und demVäter oder der Mutter der Verstorbenen ist durchaus kein ge-setzliches Erbrecht nachgelassen. Geg. zu Mailand, am 15.Febr. 383, u. d. 2ten C. d. Meto bau des u. d. Saturnin.
5. D. K. Jus linianus an Demosthenes, Praef. Fragt.
Wenn eine Frau von hohem Stande einen Sohn in rechterEhe erzeugt hatte, einen andern aber ausser der Ehe, dessenVater nngewiss ist, so waren darüber Zweifel entstanden, wieder mütterliche Nachlas» an dieselben gelangt, ob blos an dierechtmässigen oder auch an die natürlichen Kinder. Deshalbverordnen Wir, das», wenn rechtmässige Kinder vorhandensind, weder aus dem Testamente, noch vermöge der gesetzlichen
wurde unter Marcus Aurclius erlassen, pr. Instit. de SCt.Orphit. Kauchinu i hat eine Wiederherstellung desselben ver-sucht, welche G'lück in seinen Ertirt. d. Int. Erbfolge §• 77.wieder abdrucken lassen.