1076 Codex. L. VI. Tit. 58. De legitimi» lieredibm.
gebührt, .'sowohl Brüdern als Schwestern gleiche Rechte zu-stehen. Und wird dies auch dadurch nicht aufgehoben, dass,wie ihr anführt, eure Tanten von eurem Grossvater ausge-stattet worden sind. Geg. am 7. Mai 223, u. d. 2ten C. d.'Maximus u. d. Aelian.
2. D. K. Gordianui an Taliana u. Andere.
Wenn ihr die Erbschaft Derjenigen, welche euch zu Erbeneingesetzt hat, eurem Vater nicht erworben, aber nach demTode desselben seiner Erbschaft entsogt und die Erbfolge derVerstorbenen anerkannt habt, so wird dein Präsidenten der Pro-vinz nicht unbekannt sein, dass der Nachlass der Verstorbenenvon dein eures Vaters abgesondert werden muss. Geg. am 8-April 239, U. d. C. d. K. Gordian. n. d. Aviola.
3. /). K. Decius anAiclepiodola.
Es ist rechtlich ganz ausgemacht, dass nach dem Rechteder Blutsverwandtschaft auch Frauen zur Intestaterbfolge zu-gelassen werden können. Indem also vermöge der Blutsver-wandtschaft die Erbschaft deines ohne Testament verstorbenenBruders dir gehört, so können die Söhne deines andern Bru-ders auf dieselbe durchaus keine Ansprüche machen. Dennda die Rechte ans dem agnatischen Verhältnisse KücksichtsAller wegfallen, so hast du nach dem prätorischen Rechte au(die Erbschaft ein besseres Recht, da du im zweiten Gradestehst, als die Söhne deines Bruders, welche nur im driftenGrade verwandt sind. Geg. am 4. Dec. 250, u. d. 2ten C.d. Decius u. d. Grat ii 5.
Aulh. De lieredibut ab inletlalo. §.' Iteliguum. (Nov. CXVIII. c. 2.)et Auth. Ut fralrum filii. §. I. (Nov. CXXVII. c. I.)
Sind weder Descendenten noch Ascendenten vorhanden,so werden zuerst die Geschwister und die Kinder vorher ver-storbener Geschwister nach den Stämmen zur Erbfolge berufen :ich spreche jedoch hier von Geschwistern und Geschwisterkin-dern, welche von einerlei Eltern mit Demjenigen abstammen,dessen Erbschaft in Frage kommt. Diese Personen gelangenzur Erbfolge sowohl ohne die Ascendenten des Verstorbenen,als auch zugleich mit denen dem Grade nach am nächstenstehenden Ascendenten. Und zwar wird der Sohn des Bru-ders, obgleich er im dritten Grade steht, denjenigen Geschwi-stern des Verstorbenen vorgezogen , welche nur durch einesder beiden Eltern mit ihm verwandt sind. Auch fällt bei die-ser Erbfolge aller Unterschied des Geschlechts und der Eman-cipation fort.