Codex. L. VI. Tit. 57. Ad Senatiueontullum Orfuianum. 1073
der verstorbenen Person zu dem Eigenthume bereifen «ein, näm-lich mit Schwestern allein zur Hälfte desselben, mit Brüdernoder mit Brüdern und Scbwestern nach der oben erwähntenVcrtheilung zu gleichen Antbeilen. Jedocb sollen alle in An-sehung der Frauen, welche zur zweiten Ebe sebreiten, er-lassene Bestimmungen in ibrer bisherigen Kraft verbleiben.Ge"-. zu Constantinopel, am 1. Juni 628, u. d. 2ten C. unsersHerrn u. K. Justinian.
Audi. De nuptiis. §. Quoniam inaler. {Nov. XXII. c. 47.)Sowobl mit Brüdern allein, als mit Scbwestern alleinoder mit beiden zusammengenommen erben die Mütter gleicbeAntbeile.
Autli. Ut cum de irppellat. cognoteitur. §. Sancimus itaque. et §. Sivero conligerü. (Nov. CXV. c. 4.)
Auch im Testamente ist es den Kindern nicht erlaubt,die Eltern anszuscbliessen, insofern sie niebt darin eine der inder neuen Constitution 13 ») aufgefüllten sieben gesetzlichen Ent-erbimgsursacben aufübren; im entgegengesetzten Falle wirddas Testament Rücksicht« der Erbeseinsetzungen rescindirt,wobingegen es in Betreff des übrigen Inhalts bei Kräften bleibt.
Auth. De heredibm ab inleüalo. §. Comequens. et §. Sequenli,{Nov. CXV III. c. 2.)
Stirbt ein Sohn, ohne Kinder zu hinterlassen, so folgenihm die Ascendenten, wenn sie allein vorbanden sind, nachder JNäbe des Grades; sind sie gleich nahe, so erben sie zudeichen Tbeilen, und zwar die väterlichen Ascendenten dieeine Hälfte, die mütterlichen aber die andere, wenn sie gleichunter sich von ungleich«- Anzahl sind. Hat der Verstorbeneiedoch Eltern und Gescbwister von demselben Vater und Mutterhinterlassen, so werden diese mit den dem Grade nach näch-sten Ascendenten in der Art zur Erbschaf berufen dass sieunter Aufhebung der Unterschiede rucksicbthch des Geschlechtsund der väterlichen Gewalt gleiche Antheile erhalten, wobeijedoch der zweiten Ehe keine Erwähnung geschiebt.
Siebenundfunfzigster Titel.
Ad Senatusconsultum Orfitianum" 0 ).(Zu dem Orfitianiichen Senatsbeschlusse.)1. D. K. Alexander an Evangetus.Hat eine ohne Testament verstorbene Frauensperson leib
\to) STuÄ'xXXV. S. 143. Not, 98. Das SCLOrßUanumCorp. jur. civ. V.