1072 Codex. L. VI. Tit. 50. Ad Senatusconsultum Tertulliannm.
schalt über■ die Kinder, gegen den. tou ihr geleisteten Eid zurzweiten Ehe schreitet, bevor sie die Zuordnung eines andernVormundes bewirkt und demselben Das, was sie aus der ge-führten Vormundschaft verschuldet, ausgezahlt hat. Geg. zu(Jonstantiiiopel, am 9. Juli 439, u. d. I7ten C. d. K. Theo-do s i ms ii. d. K est us.;
7. D. K. Juitinianus an Menno,, Praef. Praet.
Wenn eine Manns- oder Frauensperson mit Hinterlas-sung einer Mutter und eines Bruders, dem entweder dieRechte der Blutsverwandtschaft oder allein die Hechte derCognaten zustehen, ohne Testament gestorben ist, so soll dieMutter von der Erbfolge des Sohnes nicht ausgeschlossen sein,sondern wenn der Ueberlebende ihr leiblicher oder Stiefsohn ist,ganz wie die Schwestern des oder derVerstorbenen dazu gelangen ;jedoch soll, wenn nur allein Schwestern, Agnaten oder Cogna-ten , und die Mutter des oder der Verstorbenen übrig sind,nach den Bestimmungen der älteren Gesetzgebung die Mutterdie eine Hälfte, die andere Hälfte aber sämmtliehe Schwesternerhalten. Ist aber Jemand mit Hinterlassung einer Mutter undeines Bruders oder von Brüdern allein, oder auch von Schwe-stern, ohne Testament verstorben, so soll die Erbschaft des-selben nach den Köpfen getlieilt werden und der Mutter nichtverstattet sein, wegen der Scliwestern, welche der Verstor-bene hinterlassen hat, sich einen grösseren Äntheil zuzueignen,als der Ropftlieil beträgt. Dein Vatersbruder der verstorbenenPerson soll nämlich, wenn eine Mutter als Erbin vorhandenist, kein Kecht auf die Erbschaft dieser Verstorbenen zustehen,auch aus älteren Gesetzen und Verordnungen der Antheil derMutter gemindert werden. §. 1. Hat aber die verstorbenePerson, insofern sie nämlich eigenen Rechtens war, nicht alleineine Mutter und Geschwister, sondern auch einen Vater Linter-lassen, so sollen, um für Alle bestmöglichst zu sorgen, -weildie alsdann eintretende Person des Vaters die Hechte der Mutterüberwiegt, zwar die Brüder und Schwestern zur Erbfolge indas Eigenthum allein nach Kopftheilen berufen sein, dem Vaterund der Mutter aber der Niessbrauch des ganzen Vermögenszur Hälfte, welcher unter Beide gleichmässig zu vertheilen ist,zustehen, die andere Hälfte des IViessbrauchs aber den Brüdernund Schwestern verbleiben. Befand sich dagegen die verstor-bene Person zur Zeit ihres Ablebens noch in der väterlichenGewalt, so soll der Vater zwar den Kiessbrauch, der ihm be-reits bei .Lebzeiten des Kiudes zustand, so lange er lebt, «»"verkürzt behalten; die Mutter aber, weil sie au diesem IViess-brauche, welcher dein Vater ganz verbleibt, so lange er lebt,keinen Antheil nehmen kann, zugleich mit den Geschwister«