Codex. L. VI. Tit. 56. Ad Scnatuscönsultum Terlullianum. 1071
Ehemann, von dem sie weder Söhne noch Töchter hat, zufrüh zur zweiten Ehe schreitet, so unterließt sie zwar bekann-ten Rechten nach der Ehrlosigkeit, insofern die Milde desKaisers diese Schmach nicht Von ihr nimmt; hat sie aber Söhneoder Töchter und Verzeihung erhalten, so wollen Wir hiermitden Wegfall der Ehrlosigkeit und Vergessenheit aller übrigenStrafen bewilligen, wenn sie die Hälfte ihres gesammten zurZeit der Eingehung der Ehe vorhandenen Vermögens ihremSohne oder ihrer Tochter, Söhnen oder Töchtern schenkt,welche sie mit ihrem ersten Ehemanne gezeugt hatte, undzwar unbedingt, mit oder in rechtlichen Formen einer Schen-kung und ohne sich den Niessbrauch daran vorzubehalten.Diese Hälfte, welche sie zwei oder mehreren Söhnen oder•Töchtern geschenkt hat, soll auch, wenn einer oder eine odermehrere derselben dem letzten Schicksale unterliegen, ohneein Testament zu hinterlassen, stets den überlebenden Brüdernoder Schwestern gehören. Sollten jedoch alle ohne Testamentversterben so soll zum Tröste für ein so schreckliches Schick-sal das Ganze an die Mutler zurückfallen, nämlich in der Art,dass sie die Hälfte, welche sie den ohne Testament verstor-benen Söhnen oder Töchtern geschenkt hat, wieder besondersvon des zuletzt verstorbenen Sohnes oder Tochter Erbschaftzum Voraus nimmt. Geg. am 18. Dec. 380, U. d. 5ten C. d.K. Gratian. u. d. K. Theodosius.
5 Die K. Theodosius u. Valrntinianus an den Senat der
Stadt Rom.
Eine Mutter, welche ihren kinderlos verstorbenen Sohnoder Tochter aus dein Testamente oder vermöge der gesetz-lichen Erbfolge beerbt, erwirbt, wenn sie nach dem Todedes Sohnes oder der Tochter nicht zur zweiten Ehe schreitet,Alles was ihr durch den Tod des Sohnes oder der Tochterangefallen oder verlassen worden, zu vollem Rechte. Schreitetsie"aber zur zweiten Ehe, so soll sie zwar Dasjenige, wasvon dem Sohne oder der Tochter anders woher erworbenworden, mit gleichen Rechteu besitzen, an dein Vatergute desVerstorbenen dagegen ihr ans billigen Rücksichten mir derNiessbrauch zustehen und sie verbunden sein, dasselbe auf dieBrüder und Schwestern des Verstorbenen zu übertragen. Geg.zu Ravenna, am 7. Nov. 426, u. d. 12ten C. d. K. Theo-dosius ii. d. 2ten d. K. Valentinian.
6. Dieselben K. an Florentiut, Praef. Praet.Einer Mutter soll, wenn ihr Sohn in der Unmündigkeitverstirbt, alle und jede Erbfolge sowohl vermöge der gesetz-lichen Erbfolge, als aus dem Rechte einer Substitution versagtsein, wenn sie nach Uebernahme der gesetzlichen Vormund-