1070 Codex. L. VI. Tit. 56. Ad Scnalusconsultum Teriullianum.
bei vergangenen Fällen zur Anwendung' kommen. Geg. zuConstantinopel, am 1. Juli 528, u. d. 2ten C. d. K. Jnstiuian.
Audi. De heredibus ab intestalo. §. 1. (Nov. CXVIII. c. 1.)
Zur Erbschaft eines verstorbenen Hansvaters oder Haus-solines'gelangen dessen Kinder, wenn dergleichen vorhandensind, vor allen anderen Kindern ersten Grades, eben zu glei-chen Antheilen, Enkel und weitere Descendenteu nach denStummen, ohne Unterschied des Geschlechts und des Rechtsder väterlichen Gewalt, sondern lediglich nach der natürlichenAbstammung.
Sechsundfunfzigster Titel.
Ad Senatusconsultum Tertullianum.
(Zu dem Tcrtullianischen Senatsbeschluss.)
1. Die K. Diode tianui u. Maximianus an Viviana.Wenn gleich die Kiuder nur dann selbst 138 ) als gesetz-liche Erben ihrer Mutter auftreten können, wenn sie sprechenkönnen, so ist es doch keiuem Zweifel unterworfen, dassMütter die Kinder beerben können, wenn dieselben auch inder Kindheit verstorben sind. Geg. am 25. März 291, u. d.C. d. Tiberian. u. Dio.
2f. Dieselben K. u. die Cäsar, an Rheta.Bei der Erbfolge in den Nachlass eines gemeinschaftlichenSohnes oder einer Tochter, welche ohne Kinder, Brüder undSchwestern gestorben sind, wird der Vater, welcher aus derväterlichen Gewalt entlassen hat, weil ihm das alte Recht vor-behalten blieben, der Mutter vorgezogen. Geg. am 8. Dec,n. d. C. d. Cäsar. '
3. D. K. Constantius an Catullinus, Proconsul von Afrika.Es steht rechtlich fest, dass Müttern, w r elche ihre Kinderin der Mündigkeit verloren haben, wenn sie gleich, währenddieselben noch unmündig waren, nicht auf Bestellung einesVormundes angetragen haben, dennoch der Einwand des nichterbetenen Vormundes zum Zwecke der Ausschliessung vonder Erbfolge nicht entgegengesetzt werden kann. Geg. am27. Juli S54, u. d. 7ten G. d. K. Constantius u. d. 2tend. Cäsar Constaus.
4. Die K. Gratianus, V alentinianus u. Theodosius anEulroj^ius, l'raef. l'raet.
Wenn eine Frau, uneingedenk der Treue gegen den Torigen
138) Ptr se, nümlich ohne die Auctorität des Vormundes.