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5 (1832)
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1069
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Codex. L. V. Tit. 55. De suis et legilimis libtrh etc. 1069

ohne Testament verstorben, sollen den Enkeln die ihnen zu-gesicherten Hechte verbleiben, sondern auch dann, wenn die indieser Art mit Enkeln versehenen Grossiiltern mit Hinterlas-sun«- eines Testaments mit Tode abgehen, und die Enkel darinübern-angen oder enterbt sind, oder jene ein ungesetzliches Testa-ment errichtet haben. Und wenn den Töchtern die Klage wegenlieblosen Testaments zustand, so wollen Wir solche hiermitin demselben von Uns bestimmten gesetzlichen Maasse, wie sieden Kindern gegen ein liebloses Testament der Eltern zuste-hen auch den Enkeln verstatten. Geg. zu Mailand, am 25.Febr. 389, u. d. C. d. Timasius u. Promotus.10. Die K. Honoriui u. Theodosius an Maximus, Pf. Urbi,Wo es sich von einer grossmiitterlichen Erbschaft in Be-zug auf einen dazwischen liegenden Todesfall handelt, darfauf den Verlust des Eechtszustaudes der Mutter keine Rück-sicht «enoinmen werden. Denn auf den Ilechtszustand oderdie Person der Kinder wird bei dergleichen Erbschaften nuralsdann gesehen, wenn der Nacblass. eines solchen in Fragekommt dem die Rechte der vaterlichen Gewalt zustanden.Geg. zu llavenna, am 27. Sept. 420, u. d. 9ten C. d. K. Theo-dosins u. oten d. Constantius.

11 Die K Theodosius u. Valcntinianus an den Senatder Stadt Rom.

Wenn ein Sohu oder eine Tochter hei ihrem Tode ihreMutter und auch Kinder hinterlassen, so beerben letztere ihrenVater oder ihre Mutter schon vermöge unmittelbarer \ erord-nnng der Gesetze (ipso jure). Und eben Dasselbe muss ohneZweifel audi bei den Urenkeln statt finden. Geg. am 7. Nov.426, u. d. 12ten C. d. K. Theodosius u. d. 2ten d. K.Valentinian.

12. D. K. Justinianus an Menno, Praef. Praet.

So oft eine Manns- oder Frauensperson ohne Testament,aber mit Hinterlassung von Enkeln oder Urenkeln, welche» Ge-schlechts sie sein mögen, oder von andern Descendentede. >der Nachlassbesitz nach dein Edicte „Wonach Kinder» incl t zu-steht, mit Tode abgegangen sind, ausserdem aber „och agna-tische Seitenverwandte hinterlassen haben, können die e Agna-ten den vierten Theil des Nachlasses der verstorbenen Personauf keine Weise in Anspruch nehmen sondern d.e Descen-de„te„«7) S ind allein zu der Erbschaft des Verstorbenen be-rufen. Es soll jedoch diese Vorschrift nur be. künftigen, nicht

137) Also ohne Unterschied, ob Agnaten oder Cognaten. GlückBd. XXXV. S. 175.

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