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5 (1832)
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1068
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1068 Codkx. L. VI. Tit. 55. De suis cl Icgitii/tis libaris elc.

geborneu Rindern zur gesetzlichen Erbfolge desselben berufen.lieg, am 24. Febr., u. d. C. d. Cäsar.

0. Dieselben K. u. die Cäsar, an Posidonius.

Die Frucbt aus dem Beisclilafe einer Freien mit einemSclaven wird einem natürlichen Kinde (spurius) gleich geach-tet, und kann nicht als der Sohn eines Decurio angesehenwerden, wenn gleich der natürliche Vater freigelassen wor-den, und nach der kaiserlichen Wiederherstellung der Geburts-rechte diese Würde erlangt hat. Geg. am 8. Febr., u. d. C.d. Cäsar. t

7. Dieselben K. u. die Cäsar, an Aemiliana.

Einem Freigelassenen ist es keineswegs verboten, seinenSohn in seiner väterlichen Gewalt zu haben, da es demselbenwegen seines früheren Rechtszustandes ja auch nicht untersagtist, so wie Freigeborne aus einer rechtmässigen Ehe Kinderzu haben. Geg. am 14, Febr., u. d. C. d. Cäsar.

8. Dieselben K. u. die Cäsar, an Catonia.

Wenn der Vater in feindlicher Gefangenschaft gestorbenist, so ist eure gemeinschaftliche Tochter seine Erbin gewor-den und hat auf dich die Erbschaft übertragen, da in diesemFalle die Wissenschaft von dem Tode nicht erforderlich ist.Geg. zu Nicomedia, am 20. Nov., u. d. C. d. Cäsar.

0. Die K. Valentinianus, Theodosius u. Arcaaius, anConsl antianus, l'raef. l'raet.Wenn ein Verstorbener Kinder hinterlässt, ohne Unter-schied des Geschlechts und der Anzahl, und Enkel von einer vor-her verstorbenen Tochter, von welchem Geschlecht oder Alterdieselben auch sein mögen, so sollen zwei Drittel desjenigenErbtheils, welchen die verstorbene Tochter, wenn sie denVater überlebt hätte, mit ihren Geschwistern erhalten habenwürde, die Kinder dieser Tochter, die Enkel des Verstorbe-nen erhalten, das letzte Drittel aber soll den Geschwisternder verstorbenen Tochter, nämlich den Söhnen oder Töchterndes Erblassers, oder den mütterlichen Oheimen und mütterli-chen Tanten derjenigen, zu deren Vortheil Wir dieses Gesetzgeben, zuwachsen. §. 1. Eben Das, was Wir so eben über denNachlass des mütterlichen Grossvaters angeordnet haben, sollauch aus gleichmässiger Billigkeit bei der mütterlichen oderväterlichen Grossmutter zur Anwendung kommen, in sofernnicht etwa die Grogsmutter unter Zulassung der Gesetze diepflichtvergessenen Enkel aus rechtmässigem Grunde ausgeschlos-sen, und die Verbrennung der letzten Willeusverordnung an-geordnet hat. §. 2. Aber nicht allein, wenn die Grossälteru