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5 (1832)
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1059
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Codex. L. VI. Tit. 51. De caducis tollendis.

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erkaufen oder sich einer Pachtung oder Bürgschaft zu unter-ziehen und was dergleichen Handlungen mehr sind; denn hiermacht es keinen Unterschied, ob es von Demjenigen, welchender Testator benannt hat, oder von einem Andern, auf wel-chen der Vortheil übergeht, erfüllt wird. Sind die Worte je-doch so gefasst und die Leistung von der Art, dass Das, wasartg-eordnet worden ist, von einem Andern nicht erfüllt werdenkann, alsdann soll, wenn gleich der Vortheil an einen Anderngelangt, doch die Beschwerung auf denselben nicht mit über-gehen, weil dies weder der Natur der Sache nach geschehenkann, noch der Testator solches gewollt hat. Denn was könntedenn geschehen sollen, wenn der Testator angeordnet hätte,dass der Bedachte sich an einen bestimmten Ort begebe, oderden Wissenschaften obliege, oder ein Haus eigenhändig erbaueoder ausmale, oder eine bestimmte Person als Gattin heimfüh-re? Bestimmungen, von denen überall anzunehmen ist, derTestator habe sie auf Denjenigen beschränkt, dem er Beweiseseiner Freigebigkeit hinterlassen hat. Doch soll es auf alleFälle als Kegel gelten, dass in demselben Verhältnisse, wieJemand an den Vortheilen Theil nimmt, er sich auch, der Be-schwerung, wo es an und für sich geschehen kann, unterzie-hen muss. Und zwar soll dies durchaus in den Fällen eintre-ten, welche nach Dem, was oben erwähnt worden ist, in cau-sa caduci oder caduca wurden, in denjenigen Fällen aber,welche für nicht geschrieben erachtet werden, nicht jederzeit,sondern nur in gewissen Fällen, weil einige derselben, ob siegleich an und für sieb auch von derselben Art sind, doch mitder Beschwerung übergingen. Wir haben Befehl gegeben,diese Fälle in der neuen Redaction der Gesetzgebung beson-ders mit aufzuzählen, damit nicht Jemand die Weitläufigkeitdes alten Rechts als zu diesen Gegenständen oder zum Stu-dium derselben nothwendig von neuem wieder einführe. §. 10.Nachdem auf diese Weise diese Gegenstände geregelt worden,haben Wir es für nothwendig erachtet, weil Wir in dem vor-hergehenden Theile Unserer Verordnung an mehreren Orte«der Verbundenen Erwähnung gethan haben, auch diesen Punktdeutlicher und genauer zu bestimmen, damit auch hierüber einefür Alle verständliche Verordnung vorhanden sei. Denn eswird etwas nicht nur auf verbundene, sondern auch auf ge-trennte Weise hinterlassen. In diesen Fällen soll daher, wennalle Miterbeu entweder verbunden oder alle getrennt eingesetztoder substituirt worden sind, Dasjenige, was auf irgend eineWeise erkannt wird, wenn es in einem Theile oder in Thei-len der Erbschaft bestehet, von den übrigen Miterben sammtseiner Beschwerung nach Verhältniss ihres Erbantheils, selbstwenn sie schon verstorben wären, erworben werden. Und

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