1060
Coukx. L. VI. Tit. 51- De cailuris lolUruli*.
!
zwar soll dieser Zuwachs von Rechtswegen «ad selbst widerihren Willen statt finden, wenn sie ihre Antheile bereits agnos-cirt haben, weil es nach Dem, was in den Verordnungen Un-serer kaiserlichen Hoheit festgesetzt worden, abgeschmacktwäre, einen Theil der Erbschaft anzuerkennen, den andernaber von sich zu stossen. Sind aber die eingesetzten odersubstituirten Erben unter einander gemischt und einige ver-bunden, andere getrennt berufen worden, alsdann soll, wennunter den Verbundenen etwas sich erledigt, dies jederzeitmit seiner Beschwerung nur allein auf die Verbundenenübergehen, nämlich nach Verhältuiss ihres Erbantheils. Wirdaber nnter denen, welche getrennt berufen worden sind, etwasvacant, so soll dasselbe mit seiner Beschwerung nicht aufdie getrennt Berufenen allein, sondern sowohl auf die getrenntals verbunden Berufenen nach Verhältuiss ihres Erbantheilsübergehen. Und zwar um deshalb auf diese vorgeschriebeneWeise, weil die Verbundenen wegen der Einheit der Erbes-einsetzuug gleichsam nur eine Person ausmachen, und den An-theil der mit ihnen verbundenen Erben gleichsam als ihreneigenen inne haben; getrennt eingesetzte Erben aber aufs deut-lichste durch die Worte des Testators selbst geschrieben wor-den sind, dass sie zwar ihren Antheil allein haben, einenfremden Antheil aber nicht allein beanspruchen, sondern zu-
fleich mit allen ihren Miterben erhalten sollen. Alle diese(«Stimmungen siud jedoch allein nur für Erben gegeben. §.11.Wo aber zwei oder mehrere Vermächtnissberechtigte oder Fi-deicommissarc vorhanden sind, denen etwas hinterlassen wor-den ist, so müssen sie, wenn dasselbe ihnen verbunden hinter-lassen Wird, und alle zu dem Vermächtnisse gelangen sollen,ein jeder dasselbe nach Verhältuiss seines Antheils erhalten.Wenn aber ein Theil derselben ausfallt, so soll er, wenn siesäinmtHch denselben annehmen wollen, allen mit seinen Be-schwerungen nach den Köpfen zuwachsen; wenn ihn aber alleausschlagen, denen verbleiben, von denen aus er hinterlassenworden ist. Sollten einige aber den vacanten Theil anneh-men wollen, andere nicht, so soll nur denen, welche für dieAnnahme sich erklärt haben, das Ganze zuwachsen. Ist aberetwas getrennt hinterlassen worden, so soll ein Jeder, -wennAlle dasselbe entweder annehmen können oder wollen, davonseinen Antheil nach den Köpfen erhalten, und sich nicht da-mit schmeicheln, verlangen zu dürfen, dass einer die Sache,die übrigen aber nur den Werth derselben erhalten, obgleichdie ältere Verfassung eine solche Habsucht der Vermächtniss-berechtigten verschieden ausgelegt hat, indem sie solche beieiner Art der Vermächtnisse zuliess, bei einer andern abersolche verwerfen zu müssen glaubte. Wir wollen dies jedoch