Druckschrift 
5 (1832)
Entstehung
Seite
1058
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Codex. L. VI. Tit. 51. De caduri» tottendis.

weder die Bedingung erfüllt wird oder der unbestimmte Ter-min eintritt. Stirbt Derjenige, dem in dem Testamente derVortbeil zugetheilt worden ist, in der Zwischenzeit, oder er-ledigt sich bei seinen Lebzeiten die Bedingung, so soll eben-falls Dasjenige, was aus diesem Grunde ungültig wird, Den-jenigen verbleiben, denen die Gewährung auferlegt wordenwar, insofern nicht auch hier ein Substituirter das Vermächt-nis» erhält, oder ein Verbundener, mag es nun ein Erbe, oderVermächtnissberechtigter sein, solches sich erwirbt, da esrechtlich völlig feststeht, dass sowohl bei Erbeseinsetzungen,als Vermächtnissen, Fideicommissen und Schenkungen von To-deswegen substituirt werden kann. §. 8. Damit jedoch fest-stehe, zu welchem Antheile Dasjenige, was erledigt worden ist;Denen verbleibt, welche von dem Testator zur Gewährung des-gelben verpflichtet worden waren, so setzen Wir hiermit fest,dass, wenn der Vortbeil an die Erben gelangt, dessen Ver-keilung nach den Erbantheilen geschehen soll, da sie, wennes gültig geblieben wäre, dasselbe auf gleiche Weise hättengewähren müssen, insofern nicht einer oder gewisse bestimmteErben mit der Entrichtung ausschliesslich beschwert wordenwaren; denn alsdann sollen sie es auch in demselben Maassegewinnen, wie einer oder einige es hätten gewähren müssen.Sind es aber Vermächtnissberechtigte,' oder Fideicomiriissare,oder Beschenkte von Todeswegen, oder irgend eine anderePerson, welche mit einem Fideicommiss beschwert werdenkann, und dieses erledigt sich, so soll es den obengedachtenPersonen nach den Köpfen, das heisst nach der Anzahl derPersonen, verbleiben. §. 9. Auf dass aber Dasjenige, was nichtohne Eleganz der geistreiche Ulpian mit grosser Feinheitbestimmt hat, nicht übergangen wird, so wollen Wir solchesUnserer gegenwärtigen Verordnung deutlicher einverleiben.Denn da Wir bereits festgesetzt haben, dass das Hinterlassenemit allen Beschwerungen an Denjenigen gelangen soll, welcherdasselbe gewinnt, so verordnen Wir hiermit, dass, wenn eineBedingung oder Beschwerung festgesetzt worden ist, welchein einem Geben besteht, Alle, welche an dem Gewinn ThoilLaben, sich derselben nach Verhältnis« ihres Vortheils unter-ziehen sollen. Ist aber Jemandem auferlegt worden, etwas z"thun, und es kann dasselbe auch von einem Andern verrichtetwerden, so miiss dasselbe auf gleiche Weise auch von Dem-jenigen, welcher den Gewinn davon hat, anerkannt werden;z. B. wenn der bedachten Person aufgegeben worden, entwe-der dein Erben, oder einem Vermächtnissberechtigten, oder sonstJemandem, für den der Testator es bestimmt hat, auf ihre Ro-sten ein Gebäude, ein Denkmal oder etwas dem Aehnliches zuerrichten, oder eine Sache von dem Erben des Testators z<»