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Codex. L. VI. Tit. 51. De caducis tollendis.
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den Verinäcbtnissberecbtigten, oder allen Denen, welche miteinem Fideicoinmiss besqhwert werden können, insofern ihnen«icht anch in diesem Falle ein Substitut oder Verbundener(coiijuiictus) vorgeht; dagegen sollen aber dergleichen Perso-nen denen in diesem Falle ein Vortheil erwächst, auch dieLast welche gleich anfänglich damit verknüpft worden, schlech-terdings zu übernehmen schuldig sein, mag nun eiu Geben oderLeisten festgesetzt oder die Last zu Einem Zwecke oder zurErfüllung einer Bedingung oder zu einem andern Bebufe aus-gedacht worden sein; denn es darf Niemandem verstattet wer-den zwar den Vortheil sich anzueignen, die damit verknüpfteLast aber hiutenan zu setzen. §. 5. Im letzten Falle aber, wonach Dem, was Wir oben bereits bemerkt haben, es eigent-lich caduca wurden, sollen auch bei noch verschlossenem Te-stamente sowohl die Erben vorhanden sein, als auch antretenkönnen, mögen sie nun Universalerben oder antheilig zu Erbeneingesetzt worden sein, und der Anfall der Vermächtnisse imdFi-deicommisse soll, wie Wir oben erwähnt haben, vom Todestagedes Testators an eintreten; denn die Uebertragung einer nicht an-getretenen Erbschaft war weder bei den alten Juristen zuläs-sig, noch wollen Wir solche gestatten. Davon sind jedochdiejenigen Kinder ausgenommen, von welchen das für dieseFälle eingeführte Theodosianische Gesetz spricht, und nichtminder soll auch alles Dasjenige, was von Uns in AnsehungDerer angeordnet worden ist, welche während der Ueberle-gungsfrist diese Welt verlassen, bei Kräften bleiben. §. 6.Freilassungen aber stehen in Gemäsheit ihrer Natur, welcheden Aulritt der Erbschaft erfordert, ohne Zweifel auch nachgegenwärtiger Verordnung erst vom Autritte der Erbschaft anzu° so wie die übrigen den im Testamente freigelassenen, wie-der Andern vermachten Sclaven ausgesetzten Vermächtnisse.Auch der Niessbraucb, welcher seiner Natur nach nicht aufdie Erben der Vermächtnissberechtigten übertragen werdendarf, ist ausgenommen, weil der Anfall desselben, soviel dieTransmission betrifft, weder vom Todestage des Testators nochvom Antritte der Erbschuften eintritt. Alles dies soll jedoch-,wie Wir bereits oben gedacht haben, nur bei Demjenigen zurAnwendung kommen, was unbedingt oder zu einem bestimm-ten Termin hinterlassen worden ist. §• 7. Allein ist etwasunter einer zufälligen, oder von der Willkühr des Verpflichte-ten abhängigen oder vermischten Bedingung hinterlassen wor-den, deren Ausgang vom Ohngefähr oder von dem Willen derbedachten Person oder von beiden zusammen abhängig ist,so muss der Ausgang der Bedingung, unter welcher etwasverlassen worden war, oder der Termin abgewartet werden,so dass mithin der Aufall erst dann eintreten soll, wenn ent-Corp.jur. civ. V. "'